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Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung

Bayern 99036026017000, 99036024017000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99036026017000, 99036024017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kraftfahrzeug; Beantragung der Außerbetriebsetzung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abmeldung Auto (Synonym), Abmeldung KfZ (Synonym), Abmeldung zur Außerbetriebsetzung (Synonym), Auto abmelden (Synonym), Auto stillgelegt (Synonym), Auto verkaufen, Auto verkauft (Synonym), Fahrzeug abmelden (Synonym), Halterwechsel (Synonym), Kfz abmelden (Synonym), Kfz-Abmeldung (Synonym), Kraftfahrzeug abmelden (Synonym), Stilllegung Auto (Synonym), Verkauf Auto (Synonym), Verschrottung Auto (Synonym), Verwertung Auto (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Die Zulassung eines Kraftfahrzeugs kann durch seine Außerbetriebsetzung unterbrochen werden.

Volltext

Mit der Außerbetriebsetzung wird die Zulassung des Fahrzeugs beendet. Häufigster Fall ist der Verkauf des Fahrzeuges. Bis ein neuer Käufer gefunden ist, wird die Kfz-Steuer und Versicherung gespart. Ein weiterer Hauptgrund ist die Außerbetriebsetzung über das Winterhalbjahr von Motorrädern, Wohnwägen und Cabrios.

Die Außerbetriebsetzung kann bei jeder Zulassungsbehörde vorgenommen werden. Informationen über die Zulassungsbehörden in Bayern finden Sie unter "Weiterführende Links".

Sie können Ihr Kennzeichen zum Zwecke der Wiederzulassung reservieren (siehe "Verwandte Themen").

Fahrzeuge können auch über das Internet außer Betrieb gesetzt werden (siehe Online-Verfahren der Kfz-Zulassungsbehörden in Bayern). 

Wird ein Fahrzeug der Klasse M1, N1 oder L5e einer anerkannten Stelle zur Verwertung überlassen, hat der bisherige Halter oder Eigentümer dieses Fahrzeug unter Vorlage eines Verwertungsnachweises unverzüglich bei der zuständigen Zulassungsbehörde außer Betrieb setzen zu lassen. Die Zulassungsbehörde gibt die Daten im Register ein und gibt den Verwertungsnachweis nach Überprüfung wieder heraus (§ 17 Abs. 1 Satz 1 und 2 FZV).

Die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II sind der Zulassungsbehörde unverzüglich nach der Verwertung zu übergeben. Die Zulassungsbehörde hat die Zulassungsbescheinigung Teil I und Teil II einzuziehen und zu vernichten.

Entsprechendes gilt auch, wenn das Fahrzeug in einem anderen Mitgliedstaat der EU / des EWR oder in einem Drittstaat entsorgt wird.

Erforderliche Unterlagen

  • Zulassungsbescheinigung Teil I
  • Amtliche(s) Kennzeichen
  • bei Entsorgung des Fahrzeugs: zusätzlich Verwertungsnachweis, Zulassungsbescheinigung Teil II

Voraussetzungen

Außer Betrieb setzen können Sie Ihr Fahrzeug,

  • wenn Sie beabsichtigen, es zu verkaufen,
  • wenn Sie es vorübergehend nicht nutzen oder
  • wenn Sie es verschrotten lassen.

Kosten

  • Außerbetriebssetzung bei einer Zulassungsbehörde: 15,90 EUR
  • Außerbetriebssetzung über das Internet: 2,10 EUR
  • Außerdem darf die Zulassungsbehörde ausgegebene Portokosten in Rechnung stellen.
  • Hinzu kommen die Gebühren des Kraftfahrt-Bundesamtes (0,60 EUR) und für verwendete Dokumentensiegel (je 0,30 EUR). Bei Reservierung des Kennzeichens zur Wiederzulassung des gleichen Fahrzeugs außerdem 2,60 EUR.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Außerbetriebsetzung bei der Zulassungsbehörde beantragen.

Die Außerbetriebsetzung wird in die Zulassungsbescheinigung Teil I eingetragen.

Sie kann auch internetbasiert durchgeführt werden. Sie erfolgt dann automatisiert und ist nach Abschluss der Eingaben sofort wirksam. Der Halter erhält auf dem Postweg eine Bestätigung der Außerbetriebsetzung.

Voraussetzungen dafür ist die Eingabe der Sicherheitscodes der Zulassungsbescheinigung Teil I und der Kennzeichen.

Die internetbasierten Vorgänge können Sie auf dem Portal Ihrer Zulassungsbehörde aufrufen. Dort erhalten Sie auch weitere Informationen.

Informationen über die Online-Verfahren der Zulassungsbehörden finden Sie unter "Weiterführende Links".

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Nach sieben Jahren ist bei der Wiederzulassung beim Fehlen des Nachweises eine neue Betriebserlaubnis erforderlich.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal