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Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider; Anzeigen und Mitteilungen

Bayern 99063043169000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99063043169000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider; Anzeigen und Mitteilungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bundesimmissionsschutzverordnung (Synonym), Bundes-Immissionsschutzverordnung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Betreiber von Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider sind unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden und organisatorische Maßnahmen umzusetzen.

Volltext

Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider im Anwendungsbereich der Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider - 42. BImSchV) sind bei der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Betreiber dieser Anlagen haben darüber hinaus weitere Anforderungen zu erfüllen.

Durch die 42. Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes werden Betreiber derartiger Anlagen unter anderem verpflichtet, bei der Errichtung und dem Betrieb den Stand der Technik anzuwenden. Anlagen im Anwendungsbereich dieser Verordnung sind so auszulegen, zu errichten und zu betreiben, dass Verunreinigungen des Nutzwassers durch Mikroorganismen, insbesondere Legionellen, nach dem Stand der Technik vermieden werden. Gemäß der 42. BImSchV sind diese Anlagen der zuständigen Immissionsschutzbehörde anzuzeigen. Dies kann bundeseinheitlich über die Internetseite des KaVKA-Katasters (https://kavka.bund.de/) erfolgen. In Bayern gibt eine Allgemeinverfügung vor, dass die Anzeige ausschließlich über dieses Portal erfolgen muss. Darüber hinaus enthält die 42. BImSchV Prüf- und Maßnahmenwerte für Konzentrationen von Legionellen im Nutzwasser.

Legionellen sind aerobe Bakterien, die als potenziell humanpathogen eingestuft werden. Sie sind weit verbreitete Umweltkeime, die z. B. in geringer Zahl in Oberflächengewässern vorkommen. Beim Einatmen legionellenhaltiger Wassertröpfchen (Aerosole) kann sich eine Lungenentzündung entwickeln, die unter Umständen sogar zu lebensgefährlichen Infektionen führen kann. Erkrankungen des Menschen treten weltweit immer wieder entweder sporadisch oder im Rahmen von Ausbrüchen auf. In den letzten Jahren ist es auch in Deutschland zu Legionellenausbrüchen mit Todesfällen gekommen, zum Beispiel 2010 in Ulm und 2013 in Warstein. Neben belastetem Trinkwasser können auch Verdunstungskühlanlagen, Kühltürme und Nassabscheider Quellen von Legionellen sein. Unter bestimmten Bedingungen können diese Anlagen legionellenhaltige Wassertröpfchen in die Außenluft freisetzen. Ziel gesetzlicher Regelungen ist es, das Legionellenwachstum zu hemmen und die Emission legionellenhaltiger Aerosole aus diesen Anlagen zu reduzieren.

Die Verordnung enthält u. a. folgende rechtlich verpflichtende Anzeigen- und Mitteilungspflichten für den Betreiber:

  • Pflicht zur Information der zuständigen Behörden bei Überschreitung der Maßnahmenwerte (§ 10 Satz 1)
  • Pflicht zur Anzeige einer Neuanlage (§ 13 Absatz 1)
  • Pflicht zur Anzeige einer Bestandsanlage (§ 13 Absatz 2)
  • Pflicht zur Anzeige von Änderungen der Anlage oder der Anlagenstilllegung (§ 13 Absatz 3)
  • Pflicht zur Anzeige eines Betreiberwechsels (§ 13 Absatz 4)
  • Pflicht zur Überprüfung durch einen Sachverständigen (§ 14 Absatz 1 i.V.m. Absatz 2 Satz 1)
  • Pflicht zur Mitteilung des Ergebnisses an die Behörde (§ 14 Absatz 2 Satz 2)
  • Stellung eines Antrags für Ausnahmen, falls diese benötigt werden (§ 15).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Ob eine Anlage von diesen Regelungen erfasst ist, ergibt sich aus dem Anwendungsbereich (§ 1) der 42. BImSchV.

Kosten

Anzeige und Mitteilungen über das KaVKA-Kataster sind kostenlos.

Verfahrensablauf

Anzeigen nach § 13 der 42. BImSchV und Mitteilungen nach § 10 der 42. BImSchV sind online über die Internetseite des "Katasters zur Erfassung von Verdunstungskühlanlagen 42. BImSchV - KaVKA-42.BV" einzureichen.

Über diese Seite können auch Mitteilungen nach § 14 der 42. BImSchV abgegeben werden.

Anträge für Ausnahmen nach § 15 der 42. BImSchV können formlos bei den zuständigen Kreisverwaltungsbehörden eingereicht werden.

Bearbeitungsdauer

Informationen dazu erteilt die zuständige Kreisverwaltungsbehörde.

Frist

Die Anzeigepflicht nach § 13 der 42. BImSchV trat am 19.07.2018 in Kraft. Der Betreiber einer Neuanlage hat diese spätestens einen Monat nach der Erstbefüllung mit Nutzwasser der zuständigen Behörde anzuzeigen. Bestandsanlagen waren gegenüber der zuständigen Behörde spätestens bis zum 19.08.2018 anzuzeigen. Außerdem finden sich in § 13 noch weitere Fristen für die Anzeige einer Änderung oder Stilllegung einer Anlage sowie des Betreiberwechsels.

Nach § 10 hat der Betreiber die zuständigen Behörden unverzüglich gemäß Anlage 3 Teil 1 zu informieren und innerhalb einer Frist von vier Wochen gemäß Anlage 3 Teil 2 zu informieren, sobald er bei einer Laboruntersuchung eine Überschreitung von Maßnahmenwerten festgestellt hat.

Nach § 14 Abs. 2 hat der Betreiber die Ergebnisse der Überprüfungen nach § 14 Abs. 1 der zuständigen Behörde innerhalb von vier Wochen nach Abschluss der Überprüfung mitzuteilen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal