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Asylbewerber; Beantragung einer Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche durch den Bezirk

Bayern 09000000055747 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000055747

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Asylbewerber; Beantragung einer Kostenerstattung für unbegleitete minderjährige Kinder und Jugendliche durch den Bezirk

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

12.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer, die der Bezirk in eigener Zuständigkeit den örtlichen Jugendhilfeträgern erstattet hat, werden auf Antrag von der zuständigen Regierung erstattet.

Volltext

Nach Art. 52a Abs. 1 Satz 2 AGSG (Ausführungsgesetz zu den Sozialgesetzen) sind die jeweiligen Bezirksregierungen für die Erstattung derjenigen Kosten für unbegleitete minderjährige Ausländer (umA) zuständig, die der Bezirk in eigener Zuständigkeit den örtlichen Jugendhilfeträgern (Landkreisen und kreisfreien Städten) nach § 89d SGB VIII erstattet hat. Die Regelung dient dazu, einerseits alle Kostenerstattungsregelungen des SGB VIII bei den Bezirken zu konzentrieren (Art. 52 AGSG), gleichzeitig aber für den Personenkreis der unbegleiteten minderjährigen Ausländer den Bezirk vollständig von Kosten zu befreien.

Die Antragsberechtigung zur Kostenerstattung gemäß Art. 52a AGSG besteht seit der Einfügung der §§ 42a und 42b SGB VIII zum 01.11.2015. Die bis dahin bundesweite Aufgliederung der Zuständigkeit für die Kostenerstattung nach § 89d SGB VIII wurde zum 31.10.2015 abgeschafft. Stattdessen erfolgt die bundesweite Verteilung der unbegleiteten minderjährigen Ausländer selbst.

Dem Bezirk kann auf Antrag ein angemessener Vorschuss gewährt werden. Dadurch hat dieser bereits im Vorfeld die Möglichkeit, die voraussichtlich entstehenden Kosten durch monatliche Vorschussleistungen weitgehend abzudecken, um den Bezirkshaushalt zu entlasten und die Liquidität zu erhalten.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Prüfung Kostenerstattungsantrag

Nach der Prüfung des Erstattungsantrags gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben zur sachlichen und rechnerischen Richtigkeit und unter Beachtung der haushaltsrechtlichen Grundsätze von Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit wird – ggf. unter Verrechnung mit dem bereits gewährten Vorschuss – die Erstattung an den Bezirk zur Auszahlung gebracht.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Für die Kostenerstattung der Bezirksregierung an den Bezirk nach Art. 52a AGSG i. V. m. § 89d SGB VIII gilt derzeit keine Fristenregelung.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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