Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Asylbewerber; Beantragung einer Kostenerstattung durch Kreisverwaltungsbehörden

Bayern 09000000055746 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000055746

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Asylbewerber; Beantragung einer Kostenerstattung durch Kreisverwaltungsbehörden

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

29.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Die notwendigen Kosten nach dem Asylbewerberleistungsgesetz werden den Landkreisen und kreisfreien Gemeinden auf Antrag von der zuständigen Regierung erstattet.

Volltext

Nach Art. 8 Abs. 3 Aufnahmegesetz (AufnG) sind die Regierungen für die Kostenerstattung nach Art. 8 Abs. 1 AufnG zuständig. Der Freistaat Bayern übernimmt aufgrund dieser Rechtsnorm die notwendigen Kosten der Kreisverwaltungsbehörden (Landkreise und kreisfreie Gemeinden) nach dem AsylbLG, welche für Personen im Sinn von Art. 1 AufnG i. V. m. § 1 Asylbewerberleistungsgesetz (AsylbLG) unter Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit erbracht wurden. Zudem übernimmt der Freistaat Bayern derzeit in analoger Anwendung des Art. 8 AufnG die Kosten für die Unterbringung von sog. Fehlbelegern in dezentralen Unterkünften der kreisfreien Gemeinden. Im Rahmen der Beachtung der Grundsätze der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sind diese dabei zur Gebührenerhebung verpflichtet (Kostenminderungspflicht).

Antragsberechtigt zur Kostenerstattung nach Art. 8 Abs. 1 AufnG (analog) sind die Landkreise und kreisfreien Gemeinden, die als örtliche Träger nach § 10 AsylbLG i. V. m. §§ 12 ff. der Asyldurchführungsverordnung (DVAsyl) in sachlicher und nach § 10a AsylblG in örtlicher Zuständigkeit die Leistungen nach AsylbLG erbracht sowie dezentrale Unterkünfte nach Art. 6 AufnG zur Unterbringung der o.g. Personen und von Fehlbelegern zur Verfügung gestellt haben.

Auf Antrag der Kreisverwaltungsbehörden an die Bezirksregierungen sind gemäß Art. 8 Abs. 1 Satz 2 AufnG angemessene Vorschüsse an die Landkreise und kreisfreien Gemeinden zu leisten. Dadurch haben diese bereits im Vorfeld die Möglichkeit, die im Rahmen des AsylbLG voraussichtlich entstehenden Kosten durch monatliche Vorschussleistungen weitgehend abzudecken, um die kommunalen Haushalte insoweit auch von Vorleistungen zu entlasten.

Soweit eine Erstattung zu Unrecht erfolgt ist, sind die gezahlten Beträge zurückzuerstatten (§ 12 Abs. 5 DVAsyl).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Prüfung Kostenerstattungsantrag

Der geltend gemachte Erstattungsantrag wird gemäß den haushaltsrechtlichen Vorgaben auf sachliche Richtigkeit nach dem AsylbLG (§§ 1 ff. AsylbLG), Einhaltung der Wirtschaftlichkeit und Sparsamkeit sowie rechnerische Richtigkeit geprüft.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Anspruch auf Erstattung nach Art. 8 Abs. 1 Satz 1 AufnG ist ausgeschlossen, wenn der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde ihn nicht spätestens zwölf Monate nach Ablauf des letzten Tages, für den die Leistung erbracht wurde, geltend macht. Geltendmachen in diesem Sinne ist das Darlegen des Anspruchs auf Erstattung dem Grunde und der Höhe nach. Der Lauf der Frist beginnt mit dem Zeitpunkt, zu dem der Landkreis oder die kreisfreie Gemeinde von der Leistungserbringung Kenntnis erlangt hat (§ 12 Abs. 4 DVAsyl).

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal