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Lohnsteuerfreibetrag; Beantragung

Bayern 99102002060000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99102002060000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Lohnsteuerfreibetrag; Beantragung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Arbeitsmittel (Synonym), Aufwendungen für die erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium (Synonym), Behinderten-Pauschbetrag (Synonym), elektronische Lohnsteuerkarte (Synonym), elektronische Steuerkarte (Synonym), Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale) (Synonym), Freibetrag für Betreuung und Erziehung oder Ausbildung (Synonym), Freibetrag für den Sonderbedarf eines Kindes in der Berufsausbildung (Synonym), Kirchensteuer (Synonym), Pauschbetrag (Synonym), Reisekosten (Synonym), Unterhaltsleistungen an geschiedene oder dauernd getrennt lebende Ehegatten (Synonym), Unterstützungsleistungen an bedürftige Angehörige (Synonym), Werbungskosten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

18.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Finanzen und für Heimat

Teaser

Sie können bereits beim Lohnsteuerabzug Steuern sparen, wenn Sie Aufwendungen, die im Kalenderjahr voraussichtlich entstehen werden, vorab als Freibetrag in den elektronischen Lohnsteuerabzugsmerkmalen (ELStAM) bilden lassen.

Volltext

Durch die Bildung eines Freibetrags als Lohnsteuerabzugsmerkmal ermäßigt sich die Lohnsteuer, die Ihr Arbeitgeber von Ihrem Arbeitslohn einbehalten muss. Der Eintrag eines Freibetrags kommt z. B. für folgende Aufwendungen in Betracht:

  • Werbungskosten aus Arbeitnehmertätigkeit, soweit sie 1.230 Euro übersteigen, z. B.
    • Aufwendungen für Fahrten zur Arbeit (sog. Entfernungspauschale)
    • Aufwendungen für Arbeitsmittel (z. B. Fachliteratur, Werkzeuge oder typische Berufsbekleidung)
    • Reisekosten anlässlich einer sog. Auswärtstätigkeit (soweit diese nicht bereits vom Arbeitgeber steuerfrei ersetzt werden)
    • Aufwendungen für eine berufliche Fortbildung
    • Mehraufwendungen wegen einer aus beruflichem Anlass begründeten doppelten Haushaltsführung
  • bestimmte Sonderausgaben, wenn diese den Pauschbetrag von 36 Euro bei Ledigen und 72 Euro bei Ehegatten/Lebenspartnern überschreiten, z. B.
    • Unterhaltsleistungen an den geschiedenen / dauernd getrennt lebenden Ehe- oder Lebenspartner
    • gezahlte Kirchensteuer (ausgenommen Kirchensteuer auf Abgeltungsteuer)
    • Aufwendungen für die eigene erstmalige Berufsausbildung oder ein Erststudium
    • Kinderbetreuungskosten
  • außergewöhnliche Belastungen z. B.
    • Freibetrag für den Sonderbedarf bei Berufsausbildung eines volljährigen Kindes
    • Unterhaltsaufwendungen an gesetzlich unterhaltberechtigte Personen
    • Pauschbetrag für Menschen mit Behinderungen
    • Pauschbetrag für Hinterbliebene
  • Verluste aus anderen Einkunftsarten z. B.
    • Gewerblicher, freiberuflicher oder landwirtschaftlicher Tätigkeit
    • Verluste aus einem vermieteten Objekt

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die berücksichtigungsfähigen Werbungskosten, Sonderausgaben und außergewöhnlichen Belastungen müssen insgesamt die Antragsgrenze von 600 Euro übersteigen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag kann frühestens am 1. November des Vorjahres, für den der Freibetrag gelten soll gestellt werden. Für eine Berücksichtigung im laufenden Kalenderjahr muss der Antrag auf Lohnsteuer-Ermäßigung beim Finanzamt bis zum 30. November des Jahres eingegangen sein.

Der Freibetrag kann für zwei Jahre auf einmal beantragt werden.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Einspruch

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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