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Apothekenwesen; Beantragung der Genehmigung von Versorgungsverträgen

Bayern 09000000055293 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000055293

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Apothekenwesen; Beantragung der Genehmigung von Versorgungsverträgen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Teaser

Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen genehmigt werden.

Volltext

Verträge zwischen Apotheken und Krankenhäusern zur Versorgung mit Arzneimitteln und apothekenpflichtigen Medizinprodukten müssen gemäß § 14 Abs. 5 Apothekengesetz genehmigt werden. Der von beiden Vertragspartnern unterschriebene Vertrag ist der zuständigen Regierung vorzulegen. Das Original wird nach Genehmigung zurückgegeben.

Zuständig für die Genehmigung von Versorgungsverträgen nach § 14 Abs. 2 ApoG sind

  1. die Regierung von Oberbayern für die Regierungsbezirke Oberbayern, Niederbayern und Schwaben;
  2. die Regierung von Oberfranken für die Regierungsbezirke Ober-, Mittel- und Unterfranken sowie Oberpfalz

Ausschlaggebend ist der Sitz der krankenhausversorgenden Apotheke; im Fall der Versorgung durch eine Apotheke mit Sitz außerhalb Deutschlands der Sitz des zu versorgenden Krankenhauses.

Erforderliche Unterlagen

  • Versorgungsvertrag:

    sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare

Voraussetzungen

Die Genehmigungsvoraussetzungen sind in § 14 Abs. 5 Nrn. 1 bis 6 Apothekengesetz aufgeführt.

Kosten

Gebühren: 100 - 500 EUR je zu versorgende Einrichtung (laut Kostenverzeichnis - Tarif-Nr. 7.IX.7/Tarifstelle 2.14)

Hinzu kommen ggf. Auslagen, die vom Antragsteller zu tragen sind.

Verfahrensablauf

Der formlose Antrag mit den erforderlichen Unterlagen (sämtliche von beiden Vertragspartnern unterschriebenen Exemplare des Versorgungsvertrages) ist an die zuständige Regierung zu richten.

Bearbeitungsdauer

In Abhängigkeit von zu klärenden Fragen kann die Bearbeitung dauern.

Frist

Die Genehmigung kann erst nach Vorliegen aller erforderlichen Unterlagen und Klärung offener Fragen erteilt werden. Fristen setzt das Apothekengesetz nicht.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal