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Eheaufhebung; Mitteilung von Aufhebungstatbeständen

Bayern 09000000055205 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000055205

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Eheaufhebung; Mitteilung von Aufhebungstatbeständen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

16.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

In bestimmten Fällen ist neben den betroffenen Bürgern auch die Regierung von Mittelfranken berechtigt, die Eheaufhebung zu beantragen. Behörden wie Standesämter, Ausländerbehörden oder Personen können der zuständigen Behörde mögliche Aufhebungstatbestände mitteilen.

Volltext

Nach §§ 1313 ff. Bürgerliches Gesetzbuch (BGB) kann in Deutschland unter gewissen Voraussetzungen eine wirksam geschlossene Ehe aufgehoben werden. Die Eheaufhebung erfolgt auf Antrag der betroffenen Personen und in bestimmten Fällen auch auf Antrag der zuständigen Behörde durch rechtsgestaltenden Beschluss des zuständigen Familiengerichts.

Die Regierung von Mittelfranken ist antragsberechtigt für die Aufhebung von Ehen, die gegen folgende Vorschriften verstoßen:

  • § 1303 BGB - Eheunmündigkeit
  • § 1304 BGB - Geschäftsunfähigkeit
  • § 1306 BGB - Doppelehe
  • § 1307 BGB - Verwandtschaft
  • § 1311 BGB - persönliche Erklärung
  • § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB - Bewusstlosigkeit/Störung der Geistestätigkeit oder
  • § 1314 Abs. 2 Nr. 1 BGB - Scheinehe

Die Regierung von Mittelfranken ist für alle Regierungsbezirke im Freistaat Bayern örtlich zuständig und kann bei Vorliegen eines Aufhebungsgrundes einen Antrag auf Aufhebung einer Ehe beim zuständigen Familiengericht stellen.

Bei einem Verstoß gegen § 1303 Satz 1 (Ehemündigkeit) muss die Regierung von Mittelfranken, einen Antrag auf Aufhebung stellen, es sei denn der minderjährige Ehegatte ist zwischenzeitlich volljährig geworden und hat zu erkennen gegeben, dass er die Ehe fortsetzen will.

Bei den Aufhebungsgründen der Scheinehe und Doppelehe handelt es sich um Straftatbestände gemäß § 95 Abs. 2 Nr. 2 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) bzw. gemäß § 172 Strafgesetzbuch (StGB). In diesen Fällen sollte von den Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) ein Antrag auf Einleitung eines Strafverfahrens gestellt werden.

Behörden (z. B. Standesämter, Ausländerbehörden) oder Personen können die Regierung von Mittelfranken über mögliche Aufhebungstatbestände in Kenntnis setzen.

Erforderliche Unterlagen

  • Heiratsurkunden (ggf. mit deutscher Übersetzung)
  • Unterlagen, die Nachweise für das Vorliegen eines Aufhebungsgrundes liefern
  • Anschrift(en) der Eheleute, wenn Wohnsitz bekannt
  • ggf. Protokolle von persönlichen Aussagen der Eheleute
  • Nachweise über die Staatsangehörigkeiten der Eheleute (z. B. durch beglaubigte Kopien von Reiseausweisen)

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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