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Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung

Bayern 99150110016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150110016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Pflegefachhelfer/Pflegefachhelferin; Beantragung der Anerkennung der ausländischen Berufsausbildung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Gleichwertigkeitsanerkennung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

03.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Teaser

Sie können einen im Ausland erworbenen schulischen/beruflichen Abschluss in der Pflegehilfe auf Gleichwertigkeit mit der bayerischen Berufsausbildung zum "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" prüfen lassen.

Volltext

Die Tätigkeit als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" ist in Bayern nicht reglementiert. Sie dürfen eine Tätigkeit in diesem Feld auch ohne Anerkennung der Gleichwertigkeit durchführen.

Sie dürfen sich aber nur dann als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bezeichnen, wenn die Gleichwertigkeit Ihrer ausländischen Qualifikation anerkannt wurde.

Erforderliche Unterlagen

  • Es sind folgende Unterlagen erforderlich:

    • tabellarische Aufstellung der Ausbildungsgänge und gegebenenfalls über die bisher ausgeübten Erwerbstätigkeiten
    • Identitätsnachweis (Personalausweis oder Reisepass)
    • im Ausland erworbene Ausbildungsnachweise
    • Nachweise über einschlägige Berufserfahrung oder sonstige Befähigungsnachweise (z. B. zu beruflichen Weiterbildungen oder Umschulungszeugnisse)
    • Erklärung, ob und bei welcher Stelle bereits ein Antrag auf Feststellung der Gleichwertigkeit gestellt wurde

    Dem Antrag sind die Unterlagen grundsätzlich in Kopie digital und in deutscher Sprache beizufügen.

Voraussetzungen

Ein Verfahren auf Gleichwertigkeitsprüfung kann jede Person beantragen, die

  • im Ausland einen Ausbildungsabschluss oder eine sonstige berufliche Qualifizierung in der Pflegehilfe erworben hat und
  • beabsichtigt, in Bayern eine den Berufsqualifikationen entsprechende Erwerbstätigkeit auszuüben.

Ausbildungsnachweis/Ausbildungsabschluss bedeutet, dass eine im Ausland abgeschlossene Berufsqualifizierung nachgewiesen werden muss.

Erwerbstätigkeitsabsicht bedeutet, dass die antragstellende Person die Absicht haben muss, in Bayern erwerbstätig zu sein. Diese Absicht müssen Sie gegenüber der zuständigen Stelle dokumentieren und ggf. auf Anforderung nachweisen.

Weiterführende Informationen finden Sie in den Merkblättern auf der Internetseite des Bayerischen Landesamt für Pflege (siehe unter "Weiterführende Links").

Kosten

Das Verfahren kostet in der Regel zwischen 40,00 und 70,00 EUR. 

Zudem kommen Kosten für die Urkunde in Höhe von 40,00 EUR hinzu.

Verfahrensablauf

Sie müssen die Anerkennung der ausländischen Ausbildung als Pflegefachhelferin/Pflegefachhelfer beim Bayerischen Landesamt für Pflege beantragen.

Generell erhalten Sie innerhalb von einem Monat eine Bestätigung, dass Ihr Antrag eingegangen ist. Eventuell bekommen Sie mit dem Schreiben auch eine Liste der Unterlagen, die noch fehlen und die Sie nachreichen müssen.

Wenn die Unterlagen vollständig sind, wird geprüft, ob wesentliche Unterschiede zwischen der im Ausland erworbenen Berufsqualifikation und der Qualifikation als "Pflegefachhelfer/in (Altenpflege)" bzw. "Pflegefachhelfer/in (Krankenpflege)" bestehen. Bei Vorliegen wesentlicher Unterschiede können diese durch sonstige Befähigungsnachweise (z. B. Weiterbildungen, Zusatzausbildungen) oder durch nachgewiesene einschlägige Berufserfahrungen ausgeglichen werden.

Bestehen keine wesentlichen Unterschiede, wird die vollständige Gleichwertigkeit in einem Bescheid festgestellt.

Bearbeitungsdauer

Sie erhalten binnen eines Monats nach Einreichung der Unterlagen eine Eingangsbestätigung.

Wenn alle Unterlagen vollständig sind, muss die zuständige Stelle innerhalb von drei Monaten über die Gleichwertigkeit entscheiden. Solange noch Unterlagen nachgefordert werden müssen, ist diese Frist gehemmt.

Frist

keine

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Gegen den Bescheid kann Klage zum jeweils zuständigen Verwaltungsgericht erhoben werden.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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