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Vergabeverfahren von Bauleistungen; Durchführung von Nachprüfungen

Bayern 99070002041000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99070002041000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Vergabeverfahren von Bauleistungen; Durchführung von Nachprüfungen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Ausschreibung (Synonym), Beschaffung (Synonym), Beschwerde (Synonym), Nachprüfungsverfahren (Synonym), Rüge (Synonym), Vergabe (Synonym), VOB (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

27.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Die sog. VOB-Stellen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in bestimmten Fällen tätig.

Volltext

Die VOB-Stellen (VOB = Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen) sind bei den Regierungen angesiedelt und stehen Bietern und Bewerbern als Nachprüfungsstelle für die Ausschreibung und Vergabe von Bauleistungen, die von öffentlichen Auftraggebern sowie privaten Zuwendungsempfängern nach der Vergabe- und Vertragsordnung für Bauleistungen - Teil A (VOB/A) unterhalb des EU-Schwellenwertes vergeben werden müssen, zur Verfügung.

Die Zuständigkeit richtet sich nicht nach dem Sitz der Beschwerde führenden Firma, sondern bei kommunalen Maßnahmen und Fördermaßnahmen nach dem Ort der Baumaßnahme, bei staatlichen Maßnahmen nach dem Sitz der Vergabestelle.

Erforderliche Unterlagen

  • alle Unterlagen, die zur Beurteilung einer Vergabeverletzung notwendig sind

Voraussetzungen

Die VOB-Stellen der Regierungen werden als Nachprüfungsstellen für Vergabeverfahren von Bauleistungen, die nicht dem EU-Recht unterliegen, in folgenden Fällen tätig:

  • Die Regierungen sind als vorgesetzte Behörden Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A mit Weisungsbefugnis für die nachgeordneten Behörden, das sind im Bereich der Staatsbauverwaltung die Staatlichen Bauämter (Landesmaßnahmen mit Maßnahmen der Schlösser- und Seenverwaltung) und im Bereich der Umweltverwaltung die Wasserwirtschaftsämter.
  • Die Regierungen sind aufgrund der unmittelbaren oder mittelbaren Rechtsaufsicht Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A für die kommunalen Vergabestellen – ausgenommen Bezirke –, soweit diese an die Vergabevorschriften gebunden sind oder sie freiwillig anwenden.
  • Die Regierungen sind Nachprüfungsstellen nach § 21 VOB/A, soweit private Zuwendungsempfänger oder private Empfänger gesetzlicher Leistungen aufgrund der Zuwendungsbescheide oder von Rechtsvorschriften an die Vergabevorschriften gebunden und der Regierung vom zuwendungsgebenden oder leistungsgewährenden Ressort Aufgaben zugewiesen sind und die Vergabestelle die Regierung als Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A in der Bekanntmachung angegeben hat. Soweit es sich um Zuwendungsmaßnahmen handelt, bei denen der Bund als Zuwendungsgeber beteiligt ist, ist die Landesbaudirektion Bayern Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A.

In allen anderen Fällen ist die jeweilige Aufsichtsbehörde Nachprüfungsstelle nach § 21 VOB/A. Diese können sich der fachlichen Unterstützung durch die VOB-Stelle bedienen, bleiben jedoch für die endgültige Entscheidung zuständig.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Sofern obige Voraussetzungen vorliegen, ist der Antrag auf Nachprüfung bei der VOB-Stelle zu stellen. Nachprüfungsverfahren können nur per E-Mail, Fax oder Brief beantragt werden. Es werden folgende Informationen benötigt:

  • Benennung des Vergabeverfahrens und der Baumaßnahme
  • Benennung des Beschwerdeführers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Benennung des Auftraggebers (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Benennung des planenden Büros (Adresse, Telefon, Fax, E-Mail)
  • Beschreibung der behaupteten Rechtsverletzung mit Sachverhaltsdarstellung
  • Benennung der Zuwendungsgeber (falls Zuwendungen)

Bearbeitungsdauer

Eine gesetzliche Bearbeitungsfrist besteht nicht, die Bearbeitungszeit ist jeweils einzelfallbezogen und kann sehr unterschiedlich ausfallen, wobei die eingehenden Anträge nach Dringlichkeit bearbeitet werden.

Frist

Ein Nachprüfungsverfahren ist nur bis zum Abschluss des Vergabeverfahrens, das durch den Zuschlag oder die Aufhebung erfolgt, möglich. Die Rückabwicklung geschlossener Verträge kann im Unterschwellenbereich nicht angeordnet werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Antragsteller für Nachprüfungsverfahren kann nur ein Unternehmen sein, das ein Interesse an dem öffentlichen Auftrag oder der Konzession hat und eine Verletzung in seinen Rechten durch Nichtbeachtung der Vergabevorschriften geltend macht, oder dessen jeweiliger Verband.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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