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Sehteststellen; Beantragung der amtlichen Anerkennung

Bayern 99075005016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99075005016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Sehteststellen; Beantragung der amtlichen Anerkennung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anerkennung (Synonym), Fahrerlaubnis (Synonym), Fahrerlaubnisbehörde (Synonym), Fahrerlaubnisverordnung (Synonym), Führerschein (Synonym), Führerscheinstelle (Synonym), Optiker (Synonym), Sehtest (Synonym), Sehtester (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

04.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Die zuständige Regierung erteilt die Anerkennung für Sehteststellen. Inhaber dieser Anerkennung sind berechtigt, Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchzuführen.

Volltext

Wer Sehtests für den Erwerb einer Fahrerlaubnis durchführen möchte und nicht schon nach den Regelungen der Fahrerlaubnis-Verordnung als amtlich anerkannte Sehteststelle gilt, bedarf gem. § 67 Abs. 1 Fahrerlaubnis-Verordnung (FeV) der Anerkennung durch die jeweilige Regierung. Als amtlich anerkannt gelten gem. § 67 Abs. 4 und 5 FeV Betriebe von Augenoptikern, Begutachtungsstellen für Fahreignung, Ärzte des Gesundheitsamts oder andere Ärzte der öffentlichen Verwaltung sowie Ärzte mit der Gebietsbezeichnung "Arbeitsmedizin" oder Ärzte mit der Zusatzbezeichnung "Betriebsmedizin". Amtlich anerkannte Sehteststellen dürfen Sehtests durchführen und Sehtestbescheinigungen ausstellen, die für die Erteilung einer Fahrerlaubnis der Klassen AM, A1, A2, A, B, BE, L oder T bei einer Fahrerlaubnisbehörde vorgelegt werden müssen.

Erforderliche Unterlagen

  • einfaches Führungszeugnis des Antragstellers, nicht älter als drei Monate
  • Nachweis der geforderten Sachkunde des Sehtestpersonals
  • Nachweis über Sehtestgerät gemäß DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013
  • Bestätigung eines Arztes, dass er die Aufsicht übernimmt
  • Unterlagen zu den als Sehteststelle vorgesehenen Räumlichkeiten.

Voraussetzungen

  1. Der Antragsteller muss seine Zuverlässigkeit nachweisen.
  2. Geschultes Personal für die Durchführung der Sehtests muss vorhanden sein.
  3. Ein Sehtestgerät gemäß der DIN 58220 Teil 6, Ausgabe September 2013 sowie als Sehteststelle geeignete Räumlichkeiten müssen vorhanden sein.
  4. Eine regelmäßige ärztliche Aufsicht über die Durchführung muss gewährleistet sein.

Kosten

Rahmengebühr: 51,10 bis 307,00 €

Verfahrensablauf

Ein Antrag mit allen Nachweisen ist bei der zuständigen Regierung einzureichen.

Über das von den Regierungen hierzu angebotene Online-Verfahren kann nicht nur die amtliche Anerkennung einer Sehteststelle online beantragt werden, sondern auch bei vorhandener Anerkennung eine Verlängerung sowie Änderungen/Ergänzungen der Anerkennung. Zudem kann hiermit die Aufgabe der Tätigkeit online angezeigt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Als Rechtsbehelf steht die verwaltungsgerichtliche Klage zur Verfügung.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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