Verdienstausfall; Beantragung einer Entschädigung im Rahmen des Infektionsschutzgesetzes
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Wenn Ihnen aufgrund des Infektionsschutzgesetzes verboten wird Ihrer Erwerbstätigkeit nachzugehen und Sie aufgrund dessen einen Verdienstausfall erleiden, können Sie unter bestimmten Voraussetzungen eine Entschädigung erhalten.
Wer aufgrund des Infektionsschutzgesetzes (IfSG) einem Tätigkeitsverbot unterliegt oder unterworfen wird, bzw. abgesondert wurde, und einen Verdienstausfall erleidet und dabei nicht krank ist, erhält grundsätzlich eine Entschädigung.
Ein gesetzliches Tätigkeitsverbot besteht für
- Personen, die beim Herstellen, Behandeln oder Inverkehrbringen von Lebensmitteln mit diesen in Berührung kommen, oder die in Küchen von Gaststätten und Einrichtungen der Gemeinschaftsverpflegung tätig sind, wenn sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten (z. B. Salmonellose), infizierten Wunden oder Ähnlichem leiden oder
- Ausscheider sind;
- Personen, die in Gemeinschaftseinrichtungen für Kinder und Jugendliche beschäftigt sind, soweit sie
- an bestimmten Infektionskrankheiten leiden oder
- Ausscheider sind.
Darüber hinaus sind die zuständigen Gesundheitsämter berechtigt, Kranken, Krankheitsverdächtigen, Ansteckungsverdächtigen und Ausscheidern bestimmte berufliche Tätigkeiten zu untersagen, soweit dies notwendig ist, um die Ausbreitung von Infektionskrankheiten zu verhindern.
Die zuständigen Gesundheitsämter haben auch das Recht, die oben genannten Personen in einem Krankenhaus oder an einem anderen Ort abzusondern (beispielsweise in häuslicher Quarantäne).
Die Entschädigung bemisst sich nach dem Verdienstausfall.
- 1. bis 6. Woche: Entschädigung in Höhe des vollen Verdienstausfalls (netto) und
- ab 7. Woche: Entschädigung in Höhe von 67 % des entstandenen Verdienstausfalls (netto).
Es besteht die Pflicht des Arbeitgebers, auch die Entschädigungszahlung des Staates voraus zu finanzieren. Durch diese gesetzliche Pflicht des Arbeitgebers ist sicher gestellt, dass die Betroffenen erst einmal trotz Absonderung ihr Geld weiter erhalten.
Bei Selbständigen erfolgt die Berechnung auf Basis von 1/12 des Arbeitseinkommens (§ 15 Sozialgesetzbuch IV), bei Heimarbeitern gilt der Monatsdurchschnitt des letzten Jahreseinkommens.
Arbeitnehmer sind verpflichtet ihren Arbeitgeber oder Dienstherren unverzüglich zu informieren, dass ein Tätigkeitsverbot vorliegt. Als angestellte(r) Beschäftigte(r) erhalten Sie den Verdienstausfall bei einem Tätigkeitsverbot bzw. einer Absonderung gemäß Infektionsschutzgesetz in den ersten 6 Wochen von Ihrem Arbeitgeber ausgezahlt. Zur Entschädigung bei einem Tätigkeitsverbot von mehr als 6 Wochen muss ein formloser Antrag bei der zuständigen Regierung gestellt werden.
Arbeitgebern erstattet die zuständige Regierung die gezahlten Entschädigungen für ihre Angestellten, denen eine Entschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG zu gewähren ist (bei Tätigkeitsverboten: Verdienstausfall und Rentenbeiträge; bei Abgesonderten: Verdienstausfall, Rentenbeiträge und Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung und sozialen Pflegeversicherung).
Selbstständig Tätige stellen den Antrag auf Entschädigung direkt bei der zuständigen Regierung.
Der Antrag auf Verdienstausfallentschädigung nach § 56 Abs. 1 IfSG für Absonderungen und Tätigkeitsverbote ist online zu stellen.
Um Problemen bei der Erfassung des Antrages vorzubeugen, empfehlen wir:
- Verwendung eines aktuellen Browsers, nach Möglichkeit nicht der Internet Explorer
- den Link in einem In-Private- bzw. Inkognito-Fenster öffnen
- Employee or Employer:
- Certificate of the activity ban/isolation, which specifies an exact period of isolation or proof of the positive test result, if a certificate of the activity ban/isolation has not been issued.
From 13.04.2022: Certificate of the activity ban/isolation or Proof of the positive test result and, if applicable, the negative test result required to resume professional activity in accordance with No. 5 of the general decree "Isolation of persons tested positive for the SARS-CoV-2 coronavirus (AV Isolation)" dated 12.04.2022. - Wage and salary certificates of the relevant month(s) of isolation/prohibition of activity
- signed declaration of the employee
- If applicable, excerpt from the employment or collective bargaining agreement, according to which § 616 of the German Civil Code is waived (only required in the case of segregation / activity ban of less than five days)
- If applicable, excerpt from the collective agreement on an assessment basis for the remuneration to be continued that deviates from the regulations of the Continued Remuneration Act (EFZG).
- if applicable, evidence of social security expenses to a reasonable extent in accordance with § 58 IfSG
- Certificate of the activity ban/isolation, which specifies an exact period of isolation or proof of the positive test result, if a certificate of the activity ban/isolation has not been issued.
- Self-employed:
- Certificate of the activity ban/isolation, which specifies an exact period of isolation or proof of the positive test result, if a certificate of the activity ban/isolation has not been issued.
From 13.04.2022: Certificate of the activity ban/isolation or proof of the positive test result and, if applicable, the negative test result required to resume professional activity in accordance with No. 5 of the general decree "Isolation of persons tested positive for the coronavirus SARS-CoV-2 (AV Isolation)" dated 12.04.2022 - last tax assessment (complete)
- if necessary, certificate of the tax advisor on the monthly taxable net income,
- If applicable, evidence of current social security expenses (e.g., statement of contributions),
- if applicable, proof of financial support ("Corona assistance"),
- if applicable, evidence of reimbursement of additional expenses and uncovered operating expenses (including comparison of operating income and operating expenses in line items in the months affected by the segregation / activity ban).
- Certificate of the activity ban/isolation, which specifies an exact period of isolation or proof of the positive test result, if a certificate of the activity ban/isolation has not been issued.
- Homeworkers:
- Certificate of the activity ban/isolation, which specifies an exact period of isolation or proof of the positive test result, if a certificate of the activity ban/isolation has not been issued.
From 13.04.2022: Certificate of the activity ban/isolation or Proof of the positive test result and, if applicable, the negative test result required for resumption of professional activity in accordance with No. 5 of the general decree "Isolation of persons tested positive for the SARS-CoV-2 coronavirus (AV Isolation)" dated 12.04.2022. - Proof of the amount of the average monthly salary for the last year before the cessation of the prohibited activity (salary statement for the year in question)
- Evidence of current social security expenses, if applicable (e.g., statement of contributions)
- If applicable, evidence of financial support ("corona assistance") or of the amount of subsidies (Section 56 (8) IfSG)
- Certificate of the activity ban/isolation, which specifies an exact period of isolation or proof of the positive test result, if a certificate of the activity ban/isolation has not been issued.
- Verdienstausfall wegen eines Tätigkeitsverbotes bzw. einer Absonderung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG)
- Eine Entschädigung kann nicht gezahlt werden:
- an Eltern ohne Tätigkeitsverbot, deren Kinder wegen eines Besuchsverbotes gemäß IfSG keine Betreuungseinrichtung besuchen durften (hierfür existiert der Anspruch nach § 56 Abs. 1a IfSG, siehe unter "Verwandte Themen")
- für die Zeit einer Krankschreibung oder Krankmeldung
- für Auszubildende, die aus einem in ihrer Person liegenden Grund unverschuldet verhindert sind, ihre Pflichten aus dem Berufsausbildungsverhältnis zu erfüllen (gemäß § 19 Abs. 1 Ziffer 2 Buchstabe b BBiG)
- bei fehlender Tarifregelung: für eine relativ unerhebliche Zeit des Tätigkeitsverbotes (nach § 616 BGB; nur bei einem Tätigkeitsverbot oder einer Absonderung unter fünf Tagen)
- bei anderweitigem, entlohntem Einsatz im Betrieb
- bei vertraglichen oder tarifrechtlichen Verpflichtungen des Arbeitgebers zur Lohnfortzahlung
Reichen Sie den Antrag (siehe unter "Online Verfahren") und die Nachweise bei der zuständigen Regierung ein. Diese fordert ggf. fehlende Unterlagen nach. Über die Bewilligung/Ablehnung erhalten Sie einen schriftlichen Bescheid.
Der Antrag ist innerhalb einer Frist von zwei Jahren nach Einstellung der verbotenen Tätigkeit oder dem Ende der Absonderung
zu stellen (§ 56 Abs. 11 Satz 1 IfSG).