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Bergbau; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Bayern 09000000053442 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000053442

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Bergbau; Beantragung der Durchführung eines Planfeststellungsverfahrens

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Teaser

Die Bergämter führen die bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren durch.

Volltext

Erfüllt ein bergbauliches Vorhaben eines der in § 1 der Verordnung über die Umweltverträglichkeit bergbaulicher Vorhaben genannten Kriterien, ist nach §§ 52 Abs. 2 a i.V.m. 57 a des Bundesberggesetzes  ein Rahmenbetriebsplan zu verlangen und für dessen Zulassung ein Planfeststellungsverfahren durchzuführen.

Bei bergbaulichen Vorhaben in den Regierungsbezirken Oberfranken, Mittelfranken, Unterfranken und Oberpfalz ist die Regierung von Oberfranken - Bergamt Nordbayern - die zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde. Bei bergbaulichen Vorhaben in den Regierungsbezirken Oberbayern, Niederbayern und Schwaben ist die Regierung von Oberbayern - Bergamt Südbayern - die zuständige Anhörungsbehörde und Planfeststellungsbehörde.

Im Zug eines bergrechtlichen Planfeststellungsverfahren ist eine Umweltverträglichkeitsprüfung durchzuführen. Diese umfasst die Ermittlung, Beschreibung und Bewertung der unmittelbaren und mittelbaren Auswirkungen eines Vorhabens auf

  • Menschen, einschließlich der menschlichen Gesundheit, Tiere, Pflanzen und die biologische Vielfalt,
  • Boden, Wasser, Fläche, Luft, Klima und Landschaft,
  • Kulturgüter und sonstige Sachgüter sowie
  • die Wechselwirkung zwischen den vorgenannten Schutzgütern.

Wesentliches Merkmal des Planfeststellungsverfahrens ist die Einbeziehung der Öffentlichkeit in das Verfahren.

Im Rahmen von Betriebsplanverfahren mit förmlicher Öffentlichkeitsbeteiligung sind unter anderem die ausgelegten Betriebsplanunterlagen in elektronischer Fassung einzusehen (siehe „Weiterführende Links“. Neben der Bereitstellung im Internet erfolgt die Auslegung auch in den jeweils betroffenen Gemeinden und in der zuständigen Regierung in Papierform zu den Geschäftszeiten. Die Unterlagen bleiben in der Regel bis zum Ende des Anhörungsverfahrens verfügbar.

Bitte beachten Sie, dass Einwendungen nur innerhalb der Auslegungs- und Einwendungsfrist nach Maßgabe der Bekanntmachung des Bergamtes zulässig sind und dass Einwendungen nicht per E-Mail erhoben werden können.

Nach Ablauf der Einwendungsfrist findet ein sog. Erörterungstermin statt. In diesem erörtert die Anhörungsbehörde die rechtzeitig erhobenen Einwendungen gegen den Plan und die Stellungnahmen der Behörden zu dem Plan mit dem Träger des Vorhabens, den Behörden und denjenigen, die Einwendungen erhoben haben.

Informationen über die bei den Bergämtern anhängigen Planfeststellungsverfahren finden Sie unter "Weiterführende Links".

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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