Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Kur-, Luftkur- und Erholungsort; Beantragung einer Anerkennung

Bayern 99139001016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99139001016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kur-, Luftkur- und Erholungsort; Beantragung einer Anerkennung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

30.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Gemeinden können als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-, Heilstollen- oder Peloid-Kurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt werden.

Volltext

Gemeinden können in Bayern als Kurort, Luftkurort oder Erholungsort auf der Grundlage von Art. 7 Abs. 5 des Kommunalabgabengesetzes und der dazu erlassenen Bayerischen Anerkennungsverordnung staatlich anerkannt werden. Die Kurorte sind in verschiedene Prädikate unterteilt (Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellen-, Heilstollen, Peloid- oder Waldkurbetrieb). Informationen zu den prägenden Merkmalen der Prädikate finden Sie unter "Weiterführende Links".

Für die Anerkennung ist jeweils ein Antrag notwendig, über den das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration im Einvernehmen mit den Bayerischen Staatsministerien für Gesundheit, Pflege und Prävention sowie für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus und auf Empfehlung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen entscheidet.

Erforderliche Unterlagen

  • Die notwendigen Unterlagen sind in den Formblättern unter "Formulare" aufgeführt.

Voraussetzungen

Für die Verleihung eines Prädikats sind jeweils bestimmte Voraussetzungen zu erfüllen. Einen Überblick über die Anerkennungsvoraussetzungen finden Sie unter "Weiterführende Links".

Kosten

Die Kosten des Anerkennungsverfahrens hat die antragstellende Gemeinde zu tragen. Die Gemeinden sind von der Zahlung einer Gebühr befreit. Auslagen werden erhoben.

Verfahrensablauf

Die Anträge sind beim Landratsamt einzureichen und über die Regierung an das Bayerische Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration weiterzuleiten.

Der Besichtigungstermin wird den Gemeinden rechtzeitig bekannt gegeben. Er wird grundsätzlich erst dann angesetzt, wenn die Voraussetzungen nach Prüfung des Antrags gegeben scheinen.

Bearbeitungsdauer

Je nach Wertigkeit des Prädikats ist ein erhöhter Aufwand erforderlich. Mindestdauer: ca. 4-5 Monate, vorausgesetzt es müssen keine weiteren Informationen erhoben oder Nachbesserungen gefordert werden.

Frist

Die Sitzung des Bayerischen Fachausschusses für Kurorte, Erholungsorte und Heilbrunnen findet üblicherweise nur einmal jährlich im November statt. Für das Votum über die Anerkennung muss der Antrag bis zur Ladung der Sitzung entscheidungsreif sein. Zeiten für die Überprüfung des Antrags, die Vorbereitung der Vorlage für den Fachausschuss und die jeweils einmonatigen Ladungsfristen für die Ortseinsicht und die jährliche Sitzung sind zu berücksichtigen.

Hinweise

Gemeinden, die ganz oder teilweise als Heilbad, Kneippheilbad, Kneippkurort, Schrothheilbad, Schrothkurort, Waldheilbad, heilklimatischer Kurort, Ort mit Heilquellenkurbetrieb, Ort mit Heilstollenkurbetrieb, Ort mit Peloid-Kurbetrieb, Ort mit Waldkurbetrieb, Luftkurort oder Erholungsort anerkannt sind, können im Rahmen der Anerkennung zur Deckung ihres Aufwands für ihre Einrichtungen und Veranstaltungen, die Kur- oder Erholungszwecken dienen, einen Beitrag erheben.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal