Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen Förderung durch katholische Beratungsstellen

Bayern 99400252017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400252017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen Förderung durch katholische Beratungsstellen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Der Freistaat Bayern fördert freiwillig die katholischen Beratungsstellen für Schwangerschaftsfragen.

Volltext

Zweck

Im Interesse von Pluralität und Wohnortnähe soll ein erweitertes Angebot an allgemeiner Schwangerenberatung ergänzend zum Beratungsangebot der staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen sichergestellt werden. 

Gegenstand

Förderfähig sind Schwangerenberatungsstellen im Freistaat Bayern, die überwiegend Aufgaben der Schwangerenberatung gemäß Abschnitt I und Abschnitt II des Zweiten Teils des Bayerischen Schwangerenberatungsgesetzes (BaySchwBerG) mit Ausnahme der Schwangerschaftskonfliktberatung im staatlichen System erfüllen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 Nrn. 1 bis 3, 5 BaySchwBerG erfüllen. Danach müssen sie insbesondere

  • dem Bereich der öffentlichen oder freien Wohlfahrtspflege angehören,
  • über die notwendigen Erfahrungen verfügen,
  • Gewähr für ordnungsgemäße Beratung und Erfüllung der Pflichten nach Art. 16 BaySchwBerG bieten,
  • dafür Sorge tragen, dass die Mitarbeiter Supervision und fachliche Fortbildung erhalten.

Art. 16 Nr. 1 BaySchwBerG findet keine Anwendung.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es wird ein Ausgabenpauschalbetrag in Höhe von 27.000 Euro je Beratungsstelle gewährt.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben im Antrag sind durch geeignete Unterlagen zu belegen

Voraussetzungen

Die Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 Nrn. 2 bis 11 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehört beispielsweise:

  • Mindestbesetzung,
  • Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
  • Öffnungszeiten,
  • jährlicher Tätigkeitsbericht,
  • keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag soll bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres eingereicht werden.

Der Verwendungsnachweis ist bis spätestens 31. März des Folgejahres vorzulegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal