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Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen

Bayern 99400250017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400250017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Schwangerenberatung; Beantragung einer freiwilligen zusätzlichen Förderung durch staatlich anerkannte Beratungsstellen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Der Freistaat Bayern fördert den Betrieb einer staatlich anerkannten Beratungsstelle für Schwangerschaftsfragen über die gesetzlichen Vorgaben hinaus.

Volltext

Zweck

Zweck der Förderung ist die Sicherstellung eines ausreichenden pluralen Angebots wohnortnaher Beratungsstellen.

Gegenstand

Förderfähig sind die nach Art. 12 Abs. 1 Bayerisches Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerG) staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen mit festgelegtem Einzugsbereich im Freistaat Bayern.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind die Träger der Schwangerenberatungsstellen, soweit sie die Voraussetzungen nach Art. 17 BaySchwBerG erfüllen.

Zuwendungsfähige Kosten

Gefördert werden können die für den Betrieb einer anerkannten Beratungsstelle notwendigen Personal- und Sachausgaben entsprechend dem BaySchwBerG und der Durchführungsverordnung zum Bayerischen Schwangerenberatungsgesetz (BaySchwBerV) in der jeweils geltenden Fassung.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt als Anteilfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung. Es werden Zuschüsse in Höhe von bis zu 15 % der zuwendungsfähigen Ausgaben einer Schwangerenberatungsstelle gewährt.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Die staatlich anerkannten Schwangerenberatungsstellen müssen die Voraussetzungen des Art. 16 BaySchwBerG erfüllen. Dazu gehören beispielsweise:

  • staatliche Anerkennung,
  • Mindestbesetzung,
  • Beiziehung Psychologen, Arzt, Juristen,
  • Öffnungszeiten,
  • jährlicher Tätigkeitsbericht,
  • keine Zusammenarbeit mit Abbruchseinrichtungen.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Antragstellung und Verwendungsnachweisprüfung erfolgt bei der Regierung von Mittelfranken.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antrag ist bis spätestens 1. Oktober des Vorjahres einzureichen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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