Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz

Bayern 99400268017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400268017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Private Ersatzschulen; Beantragung von Schulgeldersatz

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Landesamt für Schule

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt für Schülerinnen und Schüler an privaten Ersatzschulen gem. Art. 47 BaySchFG Schulgeldersatz.

Volltext

Für Schülerinnen und Schüler staatlich anerkannter Realschulen, Gymnasien, beruflicher Schulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs ersetzt der Freistaat Bayern den Erziehungsberechtigten oder volljährigen Schülerinnen und Schülern das Schulgeld bis zum in Art. 47 Abs. 3 BaySchFG genannten Betrag je Kalendermonat. Für Schülerinnen und Schüler, die eine staatlich genehmigte Ersatzschule der genannten Schularten besuchen, ersetzt der Staat das Schulgeld bis zu 70 % des Schulgeldersatzes für staatlich anerkannte Schulen. 

Die Beantragung erfolgt durch den jeweiligen Schulträger.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

  • Staatliche Anerkennung oder staatliche Genehmigung der Schule
  • Bestehen eines gültigen Schulvertrages
  • Erhebung von Schulgeld
  • Schriftliche Vereinbarung mit den Ersatzberechtigten über die Höhe des Schulgeldersatzes und die Tatsache der Verrechnung mit der Schulgeldforderung.
  • Keine anderweitige öffentliche Förderung, die das Schulgeld ersetzt

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Der Antrag auf Schulgeldersatzabschläge ist vom jeweiligen Schulträger schriftlich beim Bayerischen Landesamt für Schule einzureichen. Nach Prüfung entscheidet das Landesamt über die Bewilligung der gesetzlichen Leistungen. Die Schulträger erhalten bei Bewilligung in den Monaten November, Februar und Mai Abschlagszahlungen (§ 22 AVBaySchFG).

Am Ende des Schuljahres ist ein weiterer Antrag (Endabrechnung) mit namentlicher Schülerliste vorzulegen, die die Zahl der Monate, für die Schulgeld zu entrichten war und den Sollbetrag Schulgeldersatz enthält. Nach Durchführung der Endabrechnung erfolgt die Schlusszahlung durch das Landesamt für Schule.

 

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Abschlagsantrag ist bis zum 10. Oktober jeden Jahres unter Angabe der Schülerzahlen vom 1. Oktober und der Höhe des monatlich festgesetzten Schulgeldes einzureichen.

Damit die Schlusszahlung zeitnah erfolgen kann, ist der Antrag auf Endabrechnung zusammen mit der Schülerliste möglichst bald nach Ablauf des Schuljahres, spätestens jedoch bis 15. Oktober, vorzulegen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal