Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Kommunale Gymnasien, Realschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs; Beantragung eines Lehrpersonalzuschusses

Bayern 99400267017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400267017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kommunale Gymnasien, Realschulen und Schulen des zweiten Bildungswegs; Beantragung eines Lehrpersonalzuschusses

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Landesamt für Schule

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt für das Lehrpersonal an kommunalen Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft ist, einen Zuschuss.

Volltext

Für das Lehrpersonal an kommunalen Gymnasien, Realschulen und Schulen des Zweiten Bildungswegs (Abendgymnasium, Abendrealschule), dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk) ist, gewährt der Freistaat Bayern den kommunalen Schulträgern für den Lehrpersonalaufwand einen Zuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands. Die Berechnung des Zuschusses richtet sich dabei nach den Maßgaben des Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Die Bewilligung des Zuschusses erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Schule in der Regel mit Abschlagszahlungen im Februar, Mai und August sowie einer Abrechnung inkl. Schlusszahlung im November des jeweiligen Jahres.

Bearbeitungsdauer

Der Personalaufwandsträger bekommt im Regelfall bis spätestens Mitte November einen schriftlichen Bescheid.

Frist

Da die Leistungen von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden, sind keine Fristen einzuhalten. 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal