Schwerbehinderte Menschen; Beantragung von Leistungen durch Arbeitnehmer
Inhalt
Begriffe im Kontext
Arbeitsplatzausstattung (Synonym), Begleitende Hilfe (Synonym), Behinderungsgerechte Ausstattung des Arbeitsplatzes für schwerbehinderte Menschen (Synonym), Kfz-Hilfe (Synonym), schwerbehinderte Menschen (Synonym), Selbstständige Existenz (Synonym)
Fachlich freigegeben am
14.01.2025
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales
Das Inklusionsamt kann schwerbehinderten Beschäftigten Leistungen zur gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben gewähren.
Schwerbehinderte Arbeitnehmer, Beamte und Selbstständige können Leistungen erhalten insbesondere
- für technische Arbeitshilfen,
- zur Gründung einer selbstständigen beruflichen Existenz,
- zur Teilnahme an Fortbildungsmaßnahmen,
- zur Übernahme von Kosten einer notwendigen Arbeitsassistenz,
- für Hilfen zum Erreichen des Arbeitsplatzes oder
- in besonderen Lebenslagen.
Das Inklusionsamt beim Zentrum Bayern Familie und Soziales (ZBFS) kann schwerbehinderten Beschäftigten Leistungen zur Sicherung der gleichberechtigten Teilhabe am Arbeitsleben gewähren. Die Leistungen können als Zuschuss bis zur vollen Höhe der entstandenen Kosten geleistet werden, bei Hilfen zur Gründung einer selbstständigen beruflichen Existenz auch als Darlehen. Die Höhe der Leistung häng von den Umständen des Einzelfalls ab.
- Vollständig ausgefülltes Antragsformular
- Kopie des Schwerbehindertenausweises des Arbeitnehmers bzw. Kopie des Gleichstellungsbescheides der Agentur für Arbeit
- Kopie des Feststellungsbescheides des Zentrums Bayern Familie und Soziales
- Kostenvoranschlag für die geplanten Anschaffungen oder Maßnahmen
Der Antragsteller muss schwerbehindert (§ 2 Abs. 2 Sozialgesetzbuch IX) oder einem schwerbehinderten Menschen gleichgestellt (§ 2 Abs. 3 Sozialgesetzbuch IX) sein.
Der Antrag muss vor der Beschaffung bzw. vor Maßnahmebeginn beim Inklusionsamt gestellt werden.