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Schulen besonderer Art; Beantragung eines Lehrpersonalzuschusses

Bayern 99400270017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400270017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Schulen besonderer Art; Beantragung eines Lehrpersonalzuschusses

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

11.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Landesamt für Schule

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt für das Lehrpersonal an Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft ist, einen Zuschuss.

Volltext

Für das Lehrpersonal an kommunalen Schulen besonderer Art, dessen Dienstherr eine kommunale Körperschaft (z. B. Gemeinde, Landkreis, Bezirk) ist, gewährt der Freistaat Bayern den kommunalen Schulträgern für Gymnasial- und Realschulklassen einen Zuschuss in Höhe von 61 v.H. des Lehrpersonalaufwands, für Mittelschulklassen in Höhe von 80 v.H.. Der danach insgesamt ermittelte Lehrpersonalzuschuss pro Schule besonderer Art wird in Höhe von 95 v.H. geleistet. Die Berechnung des Zuschusses richtet sich dabei nach den Maßgaben des Art. 57 i.V.m. Art. 17 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz (BaySchFG). Die Bewilligung erfolgt für das jeweilige Haushaltsjahr.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Es muss sich um eine Schule besonderer Art (Art. 122 Abs. 1 BayEUG) handeln, deren Personalaufwandsträger eine kommunale Körperschaft ist.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

Die Gewährung der Zuschüsse erfolgt durch das Bayerische Landesamt für Schule in der Regel mit Abschlagszahlungen im Mai und August sowie einer Abrechnung inkl. Schlusszahlung im Herbst des jeweiligen Jahres.

Bearbeitungsdauer

Der Personalaufwandsträger der Schule besonderer Art bekommt im Regelfall bis spätestens Anfang Dezember einen schriftlichen Bescheid.

Frist

Da die Leistungen von Amts wegen ohne Antrag gewährt werden, sind keine Fristen einzuhalten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal