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Private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung

Bayern 99400186017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400186017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Private Schulen für Kranke; Beantragung einer Förderung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

04.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Teaser

Der Freistaat Bayern fördert die Träger privater Schulen für Kranke hinsichtlich ihres Sach- und Personalaufwandes. Auch die Zuordnung staatlichen Personals ist möglich.

Volltext

Zweck

Der Betrieb privater Schulen für Kranke soll durch eine auskömmliche Finanzierung sichergestellt werden.

Gegenstand

Der Freistaat Bayern ersetzt den Trägern privater Schulen für Kranke den notwendigen Schulaufwand (laufender und einmaliger Schulaufwand).

Außerdem ersetzt der Freistaat Bayern den notwendigen Personalaufwand nach Art. 33 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz oder stellt privaten Schulen für Kranke Personal zur Verfügung.

Zuwendungsempfänger

Träger privater Schulen für Kranke

Art und Höhe

Der Freistaat Bayern ersetzt den Schulaufwand gemäß Art. 34 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz zu 80 %. Unter bestimmten Voraussetzungen erhalten die Träger privater Schulen für Kranke eine verbesserte staatliche Förderung nach Art. 34a BaySchFG. In diesem Fall beträgt der Zuschuss 100 %.

Erforderliche Unterlagen

  • gegebenenfalls Nachweis der Einhaltung vergaberechtlicher Vorschriften

    (z. B. Vorlage der öffentlichen Ausschreibung)

  • grundsätzlich: einschlägige Bücher, Belege und sonstige Unterlagen

    (außer, wenn die Regierung eine örtliche Feststellung trifft)

Voraussetzungen

Zuschüsse für den Schulaufwand:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 Bayerisches Schulfinanzierungsgesetz - BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule (nach Art. 92 ff. Bayerisches Gesetz über das Erziehungs- und Unterrichtswesen - BayEUG)
  • weitere Voraussetzungen gemäß §§ 15 ff. Verordnung zur Ausführung des Bayerischen Schulfinanzierungsgesetzes (AVBaySchFG)
  • bei Schülerbeförderung: Beachtung der §§ 2 f. Schülerbeförderungsverordnung (SchBefV); Kosten der Schülerbeförderung dürfen Betrag für eine Heimunterbringung nicht übersteigen

Voraussetzungen für verbesserte Förderung nach Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 BaySchFG:

  • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
  • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 Krankenhausschulordnung (KraSO)
  • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
  • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
  • vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
  • Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung

Vergütungen für den Personalaufwand:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG

Voraussetzungen für Vergütung entsprechend TV-L (Art. 34a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BaySchFG):

  • Mitwirkung des Schulträgers an Verfahren zur schulbezogenen Budgetierung der Abrechnung des Schulaufwands
  • Ermöglichung des unentgeltlichen Schulbesuchs für alle Schüler i.S.v. § 2 KraSO
  • Anwendung der für entsprechende öffentliche Schulen geltenden Vorschriften zu Aufnahme und Entlassung von Schülern
  • Verzicht auf Zustimmungsvorbehalt nach Art. 43 Abs. 4 Satz 2 Halbsatz 2 BayEUG
  • vorzeitige Entlassung eines Schülers nur im Einvernehmen mit der Schulaufsichtsbehörde
  • Bestand der Schule seit mindestens zwei Jahren ohne wesentliche Beanstandung

 Zuordnung von staatlichen Lehrkräften und sonstigem Personal:

  • Gemeinnützigkeit (Art. 29 BaySchFG)
  • staatliche Genehmigung der Schule nach Art. 92 ff. BayEUG
  • Antrag des Schulträgers
  • Einverständnis des zugeordneten Personals

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Der schriftliche Antrag ist bei der Regierung desjenigen Regierungsbezirks einzureichen, in dem die private Schule für Kranke ihren Standort hat.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitung der Anträge obliegt den zuständigen Bezirksregierungen. Die Bearbeitungszeiten variieren je nach Personalausstattung und Komplexität der Fälle.

Vergütungen für den Personalaufwand werden monatlich gewährt.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Widerspruch, verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal