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Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken

Bayern 99148177017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99148177017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Laienhelfer; Beantragung einer Förderung für die Betreuung von psychisch Kranken

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Beratung und Hilfe für psychisch Kranke (Synonym), Bürgerhelfer (Synonym), Laienhilfe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Gesundheit, Pflege und Prävention

Teaser

Der Freistaat Bayern gewährt Zuwendungen für die Betreuung von psychisch Kranken durch Laienhelfer in Bayern.

Volltext

Zweck

Mit der Zuwendung soll psychisch Kranken eine Teilnahme an den Abläufen des normalen Lebens erleichtert und Vorurteile abgebaut werden.

Gegenstand

Gefördert werden Aufwendungen, die den Laienhelfern im Zusammenhang mit der Betreuung psychisch Kranker entstehen.

Zuwendungsempfänger

Antragsberechtigt sind grundsätzlich die Verbände der freien Wohlfahrtspflege und die ihnen angeschlossenen Organisationen.

Zuwendungsfähige Kosten

Je Laienhelfer wird eine Kostenpauschale gewährt.

Art und Höhe

Der Zuschuss wird als Festbetragsfinanzierung im Rahmen einer Projektförderung gewährt. Die Kostenpauschale wird als Zuschuss gewährt und beträgt je Laienhelfer bis zu 155 Euro pro Jahr.

Erforderliche Unterlagen

  • Bestätigung über Qualifikation und Effizienz der Laienarbeit

    (z. B. durch Spitzenverband, Sozialpsychiatrischen Dienst, niedergelassenen Nervenarzt, Bezirkskrankenhaus, Gesundheitsamt)

Voraussetzungen

Wesentliche Förderungsvoraussetzungen:

  • Laienhelfer sollen einer Gruppe von mindestens vier Helfern angehören und ehrenamtlich, regelmäßig und über das ganze Jahr hinweg in der Laienarbeit tätig sein.
  • Die fachliche Begleitung der Laienhelfer soll gewährleistet sein.
  • Für die erstmalige staatliche Förderung sollten die Fördervoraussetzungen seit etwa einem Jahr vor dem Bewilligungszeitraum erfüllt sein.

Kosten

keine

Verfahrensablauf

Antragsstellung

Anträge sind bei der für den Sitz des Antragsstellers örtlich zuständigen Regierung einzureichen.

Bewilligung

Zuständig für die Bewilligungen sind die Regierungen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Anträge für das laufende Jahr sind bis zum 1. März des laufenden Jahres zu stellen.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Die Förderung erfolgt ohne Rechtsanspruch im Rahmen der verfügbaren Haushaltsmittel.

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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