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Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beratung der Kommunen

Bayern 09000000044331 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000044331

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Eisenbahnkreuzungsmaßnahmen; Beratung der Kommunen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

07.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Die Regierungen beraten kommunale Straßenbaulastträger bei Kreuzungsmaßnahmen nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz.

Volltext

Kreuzungen von Eisenbahnen und Straßen sind nach dem Eisenbahnkreuzungsgesetz (EKrG) entweder höhengleich (Bahnübergänge) oder nicht höhengleich (Überführungen).

Wenn und soweit es die Sicherheit oder die Abwicklung des Verkehrs unter Berücksichtigung der übersehbaren Verkehrsentwicklung erfordert, sind Kreuzungen zu beseitigen, durch Baumaßnahmen, die den Verkehr an der Kreuzung vermindern, zu entlasten oder durch den Bau von Überführungen, durch die Einrichtung technischer Sicherungen, insbesondere von Schranken oder Lichtsignalen, durch die Herstellung von Sichtflächen an Bahnübergängen, die nicht technisch gesichert sind, oder in sonstiger Weise zu ändern (§ 3 EKrG).

Wird an einer Überführung eine solche Maßnahme durchgeführt, fallen die Kosten denjenigen Beteiligten zur Last, die die Änderung verlangen oder hätten verlangen müssen.

Wird an einem Bahnübergang eine solche Maßnahme durchgeführt, so tragen die Beteiligten je ein Drittel der Kosten. Das letzte Drittel der Kosten trägt bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer Eisenbahn des Bundes der Bund, bei Kreuzungen mit einem Schienenweg einer nicht-bundeseigenen Eisenbahn das Land (§ 13 Nr. 1 EKrG).

Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine Eisenbahn des Bundes mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt der Bund die Hälfte, die Eisenbahn des Bundes ein Drittel und das Land, in dem die Kreuzung liegt, ein Sechstel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 1 EKrG). Kreuzt sich an einem Bahnübergang eine nichtbundeseigene Eisenbahn mit einer Straße in kommunaler Baulast, trägt das Land, in dem die Kreuzung liegt, zwei Drittel und die nichtbundeseigene Eisenbahn ein Drittel der Kosten (§ 13 Abs. 2 Satz 2 EKrG). Straßen in kommunaler Baulast im Sinne des EKrG sind solche in der Baulast von Gemeinden, Gemeindeverbänden, kreisfreien Städten und Landkreisen sowie Ortsdurchfahrten im Zuge von Bundes-, Landes- der Staatsstraßen in der Baulast von Gemeinden.

Bei der Regelung der Rechtsverhältnisse an Bahnübergängen oder Überführungen im Zuge von kommunalen Straßen treten häufig bautechnische und rechtliche Schwierigkeiten auf. Zur Vermeidung finanzieller Nachteile wird den Kommunen empfohlen, vor dem Abschluss von Kreuzungsvereinbarungen den fachkundigen Rat der Regierung einzuholen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

keine

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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