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Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung einer Genehmigung zur Lagerung

Bayern 99089013001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99089013001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Explosionsgefährliche Stoffe; Beantragung einer Genehmigung zur Lagerung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen unterliegt den Anforderungen des Sprengstoffgesetzes  in Verbindung mit der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz und bedarf in der Regel einer Genehmigung.

Volltext

Von explosionsgefährlichen Stoffen können große Gefahren ausgehen. Deshalb stellt das Sprengstoffrecht hohe Anforderungen u.a. an die Lagerung.

Die Lagerung (Aufbewahrung) von explosionsgefährlichen Stoffen bedarf in der Regel einer Genehmigung durch das örtlich zuständige Gewerbeaufsichtsamt bei der jeweiligen Regierung. Die Frage, ob ein Lager genehmigungspflichtig ist, hängt im Wesentlichen von der Art und Menge der Stoffe ab.

Unter bestimmten Umständen dürfen explosionsgefährliche Stoffe im Rahmen der sog. "Kleinmengenregelung" ohne Lagergenehmigung aufbewahrt werden.

Werden die in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) genannten "Kleinmengen" überschritten, ist für die Aufbewahrung eine Genehmigung notwendig.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. Bauartzulassung

    (falls vorhanden)

  • ggf. Sachverständigen-Gutachten

    auf Anforderung der Behörde (bezüglich Brandschutz, Bauart, Diebstahlschutz, Schutzabstände etc.)

  • Lage- und Übersichtsplan
  • Baubeschreibung, Bauplan

    Bauweise, Diebstahlschutz, Brandschutz; Alarmanlage, Elektrische Einrichtungen, Bauartzulassung

  • Empfehlung: vorherige kriminalpolizeiliche Beratung

    bezüglich Diebstahlschutz

Voraussetzungen

Die sicherheitstechnischen Anforderungen, die im Einzelnen an ein Lager zu stellen sind, sind in der Zweiten Verordnung zum Sprengstoffgesetz (2. SprengV) geregelt und ergeben sich im Übrigen aus den allgemein anerkannten sicherheitstechnischen Regeln. Das sind insbesondere die aufgrund der 2. SprengV erlassenen Sprengstofflager-Richtlinien, die im Bundesarbeitsblatt bekannt gemacht wurden.

Die Genehmigung wird nur erteilt, wenn das Lager und dessen Betrieb den zu stellenden Anforderungen an den Standort, die Bauweise und die Einrichtung des Lagerraums entsprechen.

Kosten

Die Kosten variieren je nach Lagermenge. Für eine Lagergenehmigung nach § 17 SprengG kann eine Rahmengebühr zwischen 200,00 und 10.000,00 Euro anfallen.

Verfahrensablauf

  • Antrag erfolgt schriftlich an die zuständige Behörde mit den relevanten Angaben für eine Lagergenehmigung (z. B. NEM max., Lagergruppe, einzulagernde explosionsgefährliche Stoffe etc.)
  • Planung eines Ortstermins
  • Abstimmung und Einreichung der erforderlichen Unterlagen (z. B. Sachverständigengutachten, Baubeschreibung, Bauartzulassung, brandschutztechnische Stellungnahme u.a.)
  • Beteiligung anderer Behörden: Einholung von Stellungnahmen i.d.R. von Kreisverwaltungsbehörde und Gemeinde
  • Nach Prüfung aller Unterlagen kann die Lagergenehmigung nach §17 SprengG erteilt werden.

Bearbeitungsdauer

Die Bearbeitungsdauer beträgt ca. 3 Monate, sobald alle Unterlagen vollständig vorliegen.

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

Überschreiten die aufzubewahrenden Mengen eine Lagerkapazität von 10 Tonnen ist eine immissionsschutzrechtliche Genehmigung nach Bundes-Immissionsschutzgesetz notwendig. Die immissionsschutzrechtliche Genehmigung schließt die Genehmigung nach Sprengstoffrecht ein.

Derartige Anlagen werden in Bayern von den Kreisverwaltungsbehörden immissionsschutzrechtlich genehmigt und überwacht.

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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