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Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen

Bayern 09000000003901 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000003901

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Denkmalschutz; Anordnungen für Erhaltungsmaßnahmen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Denkmalschutz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

30.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Teaser

Die Unteren Denkmalschutzbehörden können durch Verwaltungsakt anordnen, dass Eigentümer von Denkmälern bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchführen. Sie können solche Maßnahmen auch selbst realisieren und den Eigentümern die Kosten hierfür ganz oder teilweise auferlegen.

Volltext

Die Eigentümer von Denkmälern sind gesetzlich verpflichtet, ihre Denkmäler instandzuhalten, instandzusetzen, sachgemäß zu behandeln und vor Gefährdung zu schützen, soweit ihnen das zuzumuten ist. Unter bestimmten Voraussetzungen sind auch andere Personengruppen hierzu verpflichtet. Wenn diese Pflichten nicht erfüllt werden, haben die Unteren Denkmalschutzbehörden (Landkreise, kreisfreie Städte, Große Kreisstädte) mehrere Möglichkeiten:

Sie können eine so genannte "denkmalschutzrechtliche Anordnung" erlassen. Das ist ein Verwaltungsakt, durch den einem Eigentümer oder sonstigem Pflichtigen auferlegt wird, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen durchzuführen oder zumindest zu dulden, dass ein anderer diese Maßnahmen durchführt. Zwingend erforderliche Maßnahmen können sie auch unmittelbar selbst durchführen oder von anderen durchführen lassen.

Handlungen, die ein Baudenkmal schädigen oder gefährden, können untersagt werden.

In beiden Fällen muss die Behörde besonders darauf achten, dass dem Pflichtigen nichts Unzumutbares abverlangt wird.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Denkmalschutzrechtliche Anordnungen sind kostenlos. Allerdings kann die Behörde einem Denkmaleigentümer durch eine solche Anordnung auferlegen, bestimmte Erhaltungsmaßnahmen auf seine Kosten durchführen zu lassen oder die Kosten für Maßnahmen, die sie selbst durchführt, ganz oder teilweise zu übernehmen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal