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Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Bayern 99088011058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99088011058000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Schülerbeförderung; Beantragung der Kostenfreiheit des Schulweges

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

10.06.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Unterricht und Kultus

Teaser

Die notwendige Beförderung der Schülerinnen und Schüler obliegt den kommunalen Aufgabenträgern der Schülerbeförderung.

Volltext

Die notwendige Beförderung der Schüler auf dem Schulweg bei

  • öffentlichen Grund-/Mittel- und Förderschulen;
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten privaten Realschulen, Gymnasien, Berufsfachschulen (ohne Berufsfachschulen in Teilzeitform), zweistufigen Wirtschaftsschulen und drei- bzw. vierstufigen Wirtschaftsschulen bis einschließlich Jahrgangsstufe 10 sowie
  • öffentlichen oder staatlich anerkannten Berufsschulen mit Vollzeitunterricht

wird von den Aufgabenträgern der Schülerbeförderung organisiert und finanziert.

Aufgabenträger sind für die öffentlichen Grund-, Mittel- und Förderschulen die kommunalen Schulaufwandsträger der Schulen; für die übrigen Schulen die Landkreise und kreisfreien Städte, in denen die Schülerin oder der Schüler seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat.

    Informationen zur Kostenfreiheit des Schulwegs finden Sie unter "Verwandte Themen".

    Erforderliche Unterlagen

    nicht vorhanden

    Voraussetzungen

    Die Beförderungspflicht besteht zum regelmäßig stattfindenden Pflicht- und Wahlpflichtunterricht der nächstgelegenen Schule, sofern der Schulweg für

    • Schülerinnen/Schüler der Jahrgangsstufen 1 mit 4 länger als 2 km und
    • für Schülerinnen/Schüler ab der Jahrgangsstufe 5 länger als 3 km ist.

    Ausnahme:

    • Schülerinnen/Schüler, die wegen einer dauernden Behinderung auf eine Beförderung angewiesen sind, werden unabhängig von der Entfernung kostenlos befördert.
    • Ebenso kann bei unter diesen Kilometergrenzen liegenden Schulwegen die Beförderung übernommen werden, wenn nach Überprüfung durch den Aufgabenträger der Schulweg als besonders beschwerlich oder besonders gefährlich bewertet wird. Nächstgelegene Schule ist die Pflichtschule oder die Schule, der die Schülerinnen/Schüler zugewiesen sind oder die Schule der gewählten Schulart, Ausbildungs- und Fachrichtung, die mit dem geringsten Beförderungsaufwand zu erreichen ist.

    Kosten

    nicht vorhanden

    Verfahrensablauf

    Die Aufgabenträger arbeiten untereinander und mit den Schulen zusammen. Die Belange der Schülerinnen und Schüler, der Schulen und der Aufgabenträger sind angemessen zu berücksichtigen. Die Schulleiterin oder der Schulleiter setzt die Unterrichtszeit nach Maßgabe der Schulordnung im Benehmen mit dem Aufgabenträger fest.

    Die Aufgabenträger erfüllen ihre Beförderungspflicht vorrangig mit Hilfe des öffentlichen Personenverkehrs. Andere Verkehrsmittel, z. B. Schulbus, privates Kraftfahrzeug, Taxi oder Mietwagen, sind nur einzusetzen, soweit dies notwendig oder insgesamt wirtschaftlicher ist. Der Aufgabenträger kann seine Beförderungspflicht im Einzelfall dadurch erfüllen, daß er für den zumutbaren Einsatz von privaten Kraftfahrzeugen eine Wegstreckenentschädigung anbietet.

    Bearbeitungsdauer

    nicht vorhanden

    Frist

    nicht vorhanden

    Weiterführende Informationen

    Hinweise

    nicht vorhanden

    Rechtsbehelf

    nicht vorhanden

    Kurztext

    nicht vorhanden

    Ansprechpunkt

    nicht vorhanden

    Zuständige Stelle

    nicht vorhanden

    Formulare

    nicht vorhanden

    Ursprungsportal