Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge

Bayern 99071007002000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99071007002000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Kommunale Kindertageseinrichtung; Zahlung der Benutzungsgebühren / Elternbeiträge

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Essensgeld (Synonym), Kinderbetreuung (Synonym), Kindergarten (Synonym), Kindergärten (Synonym), Kindergartengebühr (Synonym), Kinderhort (Synonym), Kinderkrippe (Synonym), Kinderkrippengebühren (Synonym), Kindertagesbetreuung (Synonym), Kita (Synonym), Mittagsbetreuung (Synonym), Mittagsverpflegung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Für die Benutzung von Kinderbetreuungseinrichtungen können Benutzungsgebühren bzw. Elternbeiträge erhoben werden.

Volltext

Gemeinden können für die Benutzung ihrer öffentlichen Einrichtungen Benutzungsgebühren erheben. Freigemeinnützige oder sonstige Träger von Kindertageseinrichtungen können Elternbeiträge festsetzen.

Die Höhe der der Benutzungsgebühren in kommunalen Kindertageseinrichtungen (Elternbeiträge) variiert in Bayern. Die Gebühren können z. B. nach sozialen Aspekten gestaffelt sein. Manche Kommunen gewähren Geschwisterermäßigung oder staffeln die Elternbeiträge nach Einkommen. Die Höhe kann außerdem vom Alter des Kindes abhängig sein; sie richtet sich nach der Buchungszeit.

Zur Entlastung der Familien leistet der Freistaat Bayern einen Zuschuss zum Elternbeitrag für Kinder in staatlich (nach dem Bayerischen Kinderbildungs- und -betreuungsgesetz [BayKiBiG]) geförderten Kindertageseinrichtungen. Der Zuschuss wird für die Zeit vom 1. September des Kalenderjahres, in dem das Kind das dritte Lebensjahr vollendet, bis zum Schuleintritt gewährt. Der Zuschuss beträgt 100 € monatlich. Die Auszahlung erfolgt an die Gemeinden im Rahmen der kindbezogenen Förderung, die den Elternbeitragszuschuss an die Träger weiterreichen. Die Gemeinden und Träger sind verpflichtet, ihre Beiträge in Höhe des Elternbeitragszuschusses zu verringern.

Hinweis: Familien mit geringem Einkommen können einen Antrag auf Gebührenermäßigung bzw. -befreiung beim zuständigen Jugendamt stellen.

Für bedürftige Familie (SGB II-, SGB XII-Bezug bzw. Kinderzuschlag- und Wohngeldempfänger) werden u.a. die Mehraufwendungen für die Mittagsverpflegung an Schulen und Kindertageseinrichtungen im Rahmen der Bildungs- und Teilhabeleistungen übernommen.

Nähere Informationen über die Kindergartengebühren Ihrer Gemeinde erhalten Sie - sofern vorhanden - nach der  "Lokalisierung" (Eingabe Ihres Wohnortes und/oder der Postleitzahl).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal