Dies ist die interne Entwicklungsumgebung des FIM Portals. Bitte nutzen Sie die produktive Umgebung.

Öffentlicher Personennahverkehr; Erhalt einer ÖPNV-Zuweisung

Bayern 99400081017000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99400081017000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Öffentlicher Personennahverkehr; Erhalt einer ÖPNV-Zuweisung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

03.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Die Aufgabenträger im Öffentlichen Personennahverkehr erhalten von den Regierungen Zuweisungen für Zwecke des Öffentlichen Personennahverkehrs (ÖPNV).

Volltext

Zweck

Die Planung, Organisation und Sicherstellung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs ist eine freiwillige Aufgabe der Landkreise und kreisfreien Gemeinden im eigenen Wirkungskreis. Sie führen diese Aufgaben in den Grenzen ihrer Leistungsfähigkeit durch. Der Freistaat Bayern unterstützt die ÖPNV-Aufgabenträger bei deren Bemühungen im Rahmen der ÖPNV-Zuweisungen.

Gegenstand

Die Zuweisungen sind für Zwecke des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs bestimmt. Sie sind damit umfassend einsetzbar.

Zuwendungsempfänger

Gefördert werden ÖPNV-Aufgabenträger nach dem Gesetz über den öffentlichen Personennahverkehr in Bayern (BayÖPNVG), in der Regel die Landkreise und kreisfreien Städte.

Zuwendungsfähige Kosten 

Mit den in Art. 27 BayÖPNVG genannten Zwecken vereinbar sind insbesondere auch Investitionen und Nahverkehrsplanungen, in geringem Umfang auch organisatorische Aufwendungen.

Art und Höhe

Die Förderung erfolgt im Rahmen der Projektförderung als Festbetragsfinanzierung. Die Höhe der ÖPNV-Zuweisungen wird nach Maßgabe der Bewilligung im Haushalt festgesetzt. Die Höhe und Verteilung der ÖPNV-Zuweisungen für den einzelnen Aufgabenträger wird gemäß § 2 Abs. 1 der Verordnung über Finanzhilfen für den allgemeinen öffentlichen Personennahverkehr (FinÖPNVV) jährlich festgelegt und ergibt sich aus der Anlage zu dieser Verordnung. Bei der Verteilung wird auch berücksichtigt, ob und in welcher Qualität ein ÖPNV-Angebot vorhanden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • ggf. die Verordnung zur Übertragung der ÖPNV-Aufgabenträgerschaft

    falls die Aufgabenträgerschaft übertragen wurde, ist die Verordnung zur Übertragung beizulegen

  • Aufstellung über die im jeweils maßgeblichen Haushaltsjahr aufgewendeten Eigenmittel

Voraussetzungen

ÖPNV-Zuweisungen werden für Zwecke und zur Verbesserung des allgemeinen öffentlichen Personennahverkehrs gewährt (Art. 27 BayÖPNVG).

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

  • Pauschalierte Abschlagszahlung erfolgt zum 1. April eines Jahres
  • Auszahlung des Restbetrages erfolgt nur, sofern der Aufgabenträger bis spätestens zum 1. August eines Jahres die erforderlichen Unterlagen über das Online-Portal eingereicht hat.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • Mitteilung der gemäß § 2 Abs. 2 S. 3 FinÖPNVV erforderlichen Unterlagen bis 1. August eines Jahres
  • Der Verwendungsnachweis muss bis zum 30. September des Folgejahres eingereicht werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal