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Messgeräte; Beantragung der Eichung

Bayern 99037013261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99037013261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Messgeräte; Beantragung der Eichung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abgasmessgeräte (Synonym), Eichamt (Synonym), Eichen (Synonym), Eichpflicht (Synonym), Eichung (Synonym), Geschäftlicher Verkehr (Synonym), Messgerät (Synonym), Messung (Synonym), Tankstelle (Synonym), Tankwagen (Synonym), Waage (Synonym), Zapfsäule (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

04.04.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht

Teaser

Messgeräte, die im geschäftlichen Verkehr (z. B. im Handel), in der Medizin, im Arbeits- und Umweltschutz und bei der Polizei verwendet werden, müssen geeicht werden.

Volltext

Die Eichung ist die Prüfung eines einzelnen Messgerätes oder einer Stichprobe von Messgeräten auf Einhaltung gesetzlich festgelegter Anforderungen durch einen Eichbehörde. Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie messtechnisch und ihrer Beschaffenheit nach die wesentlichen Anforderungen erfüllen. Diese sind in der Mess- und Eichverordnung geregelt. Hält das Messgerät bei der eichtechnischen Prüfung die Anforderungen ein, wird durch eine amtliche Kennzeichnung für eine weitere Eichfrist die Zulässigkeit der Verwendung im geschäftlichen oder amtlichen Verkehr sowie zu Messungen im öffentlichen Interesse zum Ausdruck gebracht.

Der nationale Messdienst zur Eichung von Messgeräten wird in Deutschland gebildet durch die Eichbehörden der 16 Bundesländer und die von ihnen anerkannten Prüfstellen. Die Eichbehörden prüfen Messgeräte

  • des Handels: z. B. Waagen, Zapfsäulen an Tankstellen, Tankwagen für Mineralöl, Fahrpreisanzeiger in Taxis,
  • des Arbeits- und Umweltschutzes: z.B. Audiometer, Abgasmessgeräte und
  • der Polizei: z.B. Atemalkoholmessgeräte, Radarmessgeräte

Die staatlich anerkannten Prüfstellen prüfen Versorgungsmessgeräte, wie Elektrizitätszähler, Gaszähler, Wasser- und Wärmezähler. Über 120 verschiedene Messgerätearten unterliegen der Eichpflicht. Die Einzelheiten ergeben sich aus der Mess- und Eichverordnung. Für die verschiedenen Messgerätearten gibt es unterschiedliche gesetzlich vorgeschriebene Eichgültigkeitsdauern, die in der Mess- und Eichverordnung (siehe Anlage 7) geregelt sind.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Geeicht werden können nur Messgeräte, wenn sie den wesentlichen Anforderungen der Mess- und Eichverordnung entsprechen. Detaillierte Informationen hierzu erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt bzw. vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht.

Kosten

Die für die Eichung von Messgeräten erhobenen Gebühren werden bundeseinheitlich durch die Gebührenverordnung zum Mess- und Eichwesen (Mess- und Eichgebührenverordnung - MessEGebV) geregelt (siehe "Rechtsgrundlagen"). Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die verschiedenen Messgerätearten haben unterschiedliche Eichgültigkeitsdauern. Weitere Informationen erhalten Sie bei Ihrem zuständigen Eichamt bzw. vom Bayerischen Landesamt für Maß und Gewicht.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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