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Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

Bayern 99108019006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99108019006000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Umweltzone; Beantragung einer Ausnahmegenehmigung vom Fahrverbot

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Abgasnorm (Synonym), Abgasschadstoffe (Synonym), Abgasstandards (Synonym), Ausnahmegenehmigung Feinstaubplakette (Synonym), Ausnahmegenehmigung Umweltplakette (Synonym), Ausnahmegenehmigung Umweltzone (Synonym), Einzelausnahmegenehmigung (Synonym), Euro-Norm (Synonym), Partikelemissionen (Synonym), partikelreduzierte Fahrzeuge (Synonym), Umweltplakette (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

16.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Ohne passende Umweltplakette dürfen Sie in Umweltzonen nur fahren, wenn Ihr Fahrzeug vom Verkehrsverbot ausgenommen wurde oder eine Ausnahmegenehmigung erteilt wurde.

Volltext

Die Ausnahmegenehmigung muss bei den zuständigen Städten mit Umweltzone (München, Augsburg, Neu-Ulm und Regensburg) beantragt werden (siehe "Formulare"). Unter "Weiterführende Links" erhalten Sie detaillierte Informationen zu den Voraussetzungen und erforderlichen Unterlagen im Rahmen der Beantragung einer Ausnahmegenehmigung.

Die Ausnahmegenehmigung ist maximal ein Jahr gültig. Eine Verlängerung oder Neuerteilung ist unter bestimmten Voraussetzungen möglich.

Die Ausnahmegenehmigung gilt nur für die Umweltzone der Stadt in der sie beantragt wurde.

Das unberechtigte Einfahren in eine Umweltzone ist ein Verstoß gegen die Straßenverkehrsordnung. Mit der Änderung der Bußgeldkatalog-Verordnung zum 01.05.2014 hat sich das Bußgeld von 40 auf 80 Euro erhöht, dafür entfiel der Punkt im Fahreignungsregister.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung
  • Zulassungsbescheinigung Teil I (bei neueren Kfz) bzw. Fahrzeugschein (bei älteren Kfz)
  • Bescheinigung über die technische Nichtnachrüstbarkeit

    Diese erhalten Sie beispielsweise bei technischen Überwachungs­organisationen (TÜV, DEKRA, GTÜ, KÜS, GTS, FSP). Sie gilt ein Jahr lang, ersetzt aber keine Ausnahmegenehmigung.

  • Nachweis der wirtschaftlichen Unzumutbarkeit einer Ersatzbeschaffung

    z. B. bei Gewerbetreibenden; begründete Stellungnahme einer Steuerberaterin oder eines Steuerberaters bzw. einer Wirtschaftsprüferin oder eines Wirtschaftsprüfers, dass eine Ersatzbeschaffung Ihre Existenz gefährden würde.

  • Bei Oldtimern ohne H-Kennzeichen, die älter als 30 Jahre sind:

    • Oldtimergutachten (nach § 23 Straßenverkehrs-Zulassungs-Ordnung) oder
    • entsprechende Bescheinigung von einer AU-Werkstätte oder technischen Überwachungsorganisation, dass ein solches Gutachten existiert.

Voraussetzungen

Eine Ausnahmegenehmigung können Sie nur erhalten, wenn

  • Ihr Fahrzeug vor dem 1. November 2007 (ohne Plakette) oder vor dem 1. Januar 2010 (rote und gelbe Plakette) auf Sie zugelassen wurde,
  • eine technische Nachrüstung nicht möglich ist,
  • Sie keine auf Sie zugelassenen alternativen Fahrzeuge zur Verfügung haben und
  • eine Ersatzbeschaffung wirtschaftlich nicht zumutbar ist oder
  • Sie Anwohner oder Gewerbetreibender mit Firmensitz in der Umweltzone sind.

Liegen alle diese allgemeinen Voraussetzungen vor, können Sie eine Ausnahmegenehmigung für bestimmte Fahrten erhalten, beispielsweise:

  • Fahrten des im öffentlichen Interesse liegenden Fahrzeugverkehrs
  • Fahrten in wichtigen Einzelfällen

Kosten

Je nach Stadt oder Landkreis fallen unterschiedlich hohe Gebühren beziehungsweise Kosten an (zwischen 10 und 200 Euro). Die Gebühren sind abhängig von der Dauer der Gültigkeit sowie von privatem oder wirtschaftlichem Nutzen. Die genauen Gebühren können dem Internetangebot der Städte München, Augsburg, Neu-Ulm und Regensburg entnommen werden (siehe "Weiterführende Links").

Für eine Bescheinigung über die Nichtnachrüstbarkeit eines Fahrzeugs fallen zusätzliche Kosten an.

Wird der Antrag förmlich abgelehnt, muss die gleiche Gebühr wie für eine Genehmigung bezahlt werden.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal