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Heimarbeiter; Übermittlung der Heimarbeiterliste

Bayern 99006047261000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99006047261000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Heimarbeiter; Übermittlung der Heimarbeiterliste

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Entgeltüberwachung (Synonym), Gewerbeaufsicht (Synonym), Heimarbeit (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales

Teaser

Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen müssen an die zuständige Behörde übermittelt werden.

Volltext

Heimarbeiter und Hausgewerbetreibende im Sinne des Heimarbeitsgesetzes sowie Personen, die wegen ihrer Schutzbedürftigkeit den in Heimarbeit Beschäftigten gleichgestellt sind, unterliegen besonderen gesetzlichen Schutzvorschriften.

Heimarbeit vergebende Firmen sind zum Führen von Heimarbeitslisten verpflichtet. Die Listen sind halbjährlich an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu senden.

Ebenso hat, wer erstmalig Personen mit Heimarbeit beschäftigen will, dies der zuständigen Aufsichtsbehörde mitzuteilen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Ihre Firma vergibt Heimarbeit.

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

In die Heimarbeitsliste sind alle Personen, die mit Heimarbeit oder mit ihrer Weitergabe beschäftigt werden, einzutragen.

Für jedes Kalenderhalbjahr ist eine Heimarbeitsliste neu anzulegen und laufend zu ergänzen.

Wenn Sie dem zuständigen Gewerbeaufsichtsamt die Heimarbeitsliste online übermitteln:

  • Füllen Sie das Formular Schritt für Schritt online aus und reichen es am Ende online ein. Der Formularassistent bietet Ihnen Hilfetexte zur Erläuterung der einzelnen Formularfelder. Ihre Angaben werden online auf Plausibilität und Vollständigkeit geprüft.
  • Sie erhalten eine Bestätigung und ein ausgefülltes PDF-Formular für Ihre Unterlagen. Sie können Ihre Formulardaten abspeichern und als Vorlage für zukünftige Heimarbeitslisten hochladen. Damit ersparen Sie sich das erneute Ausfüllen von unveränderten Formularfeldern, wie z. B. die Angaben zu Ihrer Firma, weiterbeschäftigte Heimarbeiter usw.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Listen des 1. Kalenderhalbjahres (1. Januar bis 30. Juni) sind bis zum 31. Juli des laufenden Jahres und die Listen des 2. Kalenderhalbjahres (1. Juli bis 31. Dezember) sind bis 31. Januar des folgenden Jahres an die zuständige Aufsichtsbehörde (Gewerbeaufsichtsamt) zu übermitteln.

Diese Termine sind genau einzuhalten, da die Listen für eine ordnungsgemäße Entgeltüberwachung und eine zeitgerechte Statistik zwingend erforderlich sind.

Zuwiderhandlungen gegen die Vorschriften über die Listenführung können mit einer Geldbuße bis zu 2.500 Euro geahndet werden.

Hinweise

Für nähere Informationen zur Vergabe von Heimarbeit wird auf das Merkblatt über die Ausgabe und Entgegennahme von Heimarbeit in Bayern vom Bayerischen Staatsministerium für Familie, Arbeit und Soziales unter "Weiterführende Links" verwiesen.

Rechtsbehelf

Klage vor dem Arbeitsgericht

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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