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Bauvorlageberechtigte Ingenieure; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Bauvorlageberechtigte/-r

Bayern 99147010060000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99147010060000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Bauvorlageberechtigte Ingenieure; Anzeige der Aufnahme der Tätigkeit als auswärtige/-r Bauvorlageberechtigte/-r

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Vor erstmaligen Tätigwerden in Bayern müssen auswärtige Bauvorlageberechtigte die Aufnahme ihrer Tätigkeit anzeigen.

Volltext

Auswärtige Dienstleister, d.h. Personen, die in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union oder einem durch Abkommen gleichgestellten Staat rechtmäßig als Bauvorlageberechtigte niedergelassen sind und sich zu einer vorübergehenden und gelegentlichen Dienstleistungserbringung in den Freistaat Bayern begeben, sind ohne Eintragung in die Liste der Bauvorlageberechtigten unter bestimmten Voraussetzungen bauvorlageberechtigt und in ein Dienstleisterverzeichnis einzutragen. 

Erforderliche Unterlagen

  • Erforderliche Unterlagen

    • Identitätsnachweis durch Fotokopie des Personalausweises oder Reisepasses
    • Nachweis über den ausreichenden Versicherungsschutz für den Geltungsbereich Deutschland
    • Bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung:
      • Nachweis über Ausbildung und/oder Berufserfahrung
      • Bestätigung der zuständigen Stelle (Behörde/Kammer), dass die Niederlassung als Bauvorlageberechtigter rechtmäßig ist und die Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend, untersagt ist.
    • Bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung:
      • Nachweis über das Studium des Bauingenieurwesens durch Fotokopien von Abschlussurkunden / Diplomen, Zeugnissen und Diploma Supplement inklusive Fächerübersicht
      • Nachweise über die praktische Tätigkeit von mindestens einem Jahr, mit der Erstellung von Bauvorlagen (Objektplanung in den Leistungsphasen Entwurfs- und Genehmigungsplanung) für Gebäude (Projektliste, Arbeitszeugnisse)

    Soweit die erforderlichen Nachweise nicht in deutscher Sprache ausgestellt wurden, zusätzlich die Übersetzung durch einen öffentlich bestellten und beeidigten Übersetzer:

Voraussetzungen

Im Verzeichnis der auswärtigen Bauvorlageberechtigten wird nach Anzeige geführt,

  • bei im Staat der Niederlassung geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung wer im EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat eine Ausbildung und/oder Berufspraxis absolviert hat, die in diesem Staat erforderlich ist, um Bauvorlagen für alle Gebäude erstellen zu dürfen.
  • bei im Staat der Niederlassung nicht geregelter Tätigkeit der Bauvorlageberechtigung wer
    • in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat an einer Universität/Hochschule ein Studium von mindestens 6 Semestern Regelstudienzeit des Bauingenieurwesens absolviert hat und
    • nach Abschluss des Studiums während der vorhergehenden zehn Jahre in einem EU-Mitgliedsstaat oder einem gleichgestellten Staat mindestens ein Jahr lang vollzeitbeschäftigt mit der Erstellung von Bauvorlagen für Gebäude praktisch tätig war.

Kosten

  • Bescheinigung des Eintrages in die Liste der auswärtigen Bauvorlageberechtigten: 40,00 EUR
  • Bei Untersagung des Tätigwerdens: 350,00 EUR

Verfahrensablauf

Die Anzeige muss vor erstmaliger Erbringung der Dienstleistung bei der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau in Textform erfolgen.

Es folgt die Prüfung der Unterlagen durch den Eintragungsausschuss der Bayerischen Ingenieurekammer-Bau und die Entscheidung über die Eintragung in das Verzeichnis.

Die Bayerische Ingenieurekammer-Bau stellt über die Eintragung in das Verzeichnis eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung aus, die auf Antrag verlängert werden kann.

Bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen kann die Erstellung von Bauvorlagen untersagt werden.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Anzeige muss vor der erstmaligen Erbringung der Dienstleistung erfolgen.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal