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Lebensmittelsicherheit; Warnung und Informationen der Öffentlichkeit

Bayern 99118003029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99118003029000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Lebensmittelsicherheit; Warnung und Informationen der Öffentlichkeit

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel, Gesundheit, Gesundheitsrisiko (Synonym), Gesundheitsgefährdung (Synonym), Lebensmittel, Lebensmittel- und Futtermittelgesetz, Futtermittel (Synonym), Lebensmittelreport (Synonym), Lebensmittelüberwachung (Synonym), Lebensmittelwarnungen (Synonym), Verbraucherinformationsgesetz (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

12.12.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Der Freistaat Bayern publiziert öffentliche Warnungen und Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte.

Volltext

Was wird hier veröffentlicht?

Es werden Informationen über Lebensmittel, Futtermittel, Bedarfsgegenstände, kosmetische Mittel und mit Lebensmitteln verwechselbare Produkte veröffentlicht, die in Bayern auf dem Markt sind und möglicherweise bereits an Endverbraucher abgegeben wurden. Die veröffentlichten Informationen oder öffentliche Warnungen sind von den Lebensmittelunternehmern oder von der amtlichen Lebensmittelüberwachung veranlasst worden.

Was ist unter öffentlichen Warnungen und Informationen zu verstehen?

Aus rechtsstaatlichen Gründen ist eine öffentliche Warnung oder eine Information der Öffentlichkeit im Bereich des Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuches durch die zuständigen Behörden nur unter den Voraussetzungen des § 40 Lebensmittel- und Futtermittelgesetzbuch möglich. Hiernach darf eine öffentliche Warnung oder Information der Öffentlichkeit durch die Behörden nur erfolgen, wenn

  • von einem Lebensmittel eine Gefahr für die menschliche Gesundheit ausgeht,
  • der hinreichende Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht,
  • der hinreichende Verdacht besteht, dass ein kosmetisches Mittel oder ein Bedarfsgegenstand ein Risiko für die menschliche Gesundheit mit sich bringen kann,
  • im Einzelfall hinreichende Anhaltspunkte dafür vorliegen, dass von einem Erzeugnis eine Gefährdung für die Sicherheit und Gesundheit ausgeht und auf Grund unzureichender wissenschaftlicher Erkenntnis oder aus sonstigen Gründen die Unsicherheit nicht innerhalb der gebotenen Zeit behoben werden kann
  • ein zum Verzehr ungeeignetes, insbesondere ekelerregendes Lebensmittel in nicht unerheblicher Menge oder über einen längeren Zeitraum in den Verkehr gelangt (ist),
  • der durch Tatsachen hinreichend begründete Verdacht besteht, dass gegen Vorschriften im Anwendungsbereich dieses Gesetzes, die dem Schutz der Verbraucherinnen und Verbraucher vor Täuschung dienen, in nicht nur unerheblichem Ausmaß verstoßen wurde oder
  • die Annahme begründet ist, dass ohne Information erhebliche Nachteile für die Hersteller oder Vertreiber gleichartiger Erzeugnisse nicht vermieden werden können.

Außerdem darf die Öffentlichkeit durch die Behörden nur informiert werden, wenn andere ebenso wirksame Maßnahmen nicht oder nicht rechtzeitig getroffen werden können oder die Verbraucherinnen und Verbraucher nicht erreichen.

In den Fällen, in denen kein hinreichender Verdacht für ein Gesundheitsrisiko besteht, ist eine Information zudem nur zulässig, soweit hieran ein besonderes Interesse der Öffentlichkeit besteht und dieses Interesse gegenüber den Belangen der Betroffenen überwiegt.

Eine Information darf regelmäßig nicht mehr ergehen, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist.

Wie lange bleiben die Einträge in der Datenbank?

Da eine Information regelmäßig nicht mehr ergehen darf, wenn das Erzeugnis nicht mehr in den Verkehr gelangt und nach der Lebenserfahrung davon auszugehen ist, dass es, soweit es in den Verkehr gelangt ist, bereits verbraucht ist, werden auch die Einträge auf der Internetseite nach Ablauf des Haltbarkeitsdatums unter Berücksichtigung eines Sicherheitszeitraums von drei Monaten aus der Datenbank gelöscht. Wenn kein Haltbarkeitsdatum besteht (zum Beispiel bei Bedarfsgegenständen), werden die Einträge fünf Jahre nach Erstveröffentlichung der Meldung gelöscht.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

nicht vorhanden

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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