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Gewerbeabfall; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen

Bayern 99001030126000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001030126000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gewerbeabfall; Beantragung der Bekanntgabe als Stelle für die Durchführung von Fremdkontrollen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Siedlungsabfälle, Bauabfälle und Abbruchabfälle (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

09.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Die Anlagenbetreiber genügen Ihre Verpflichtungen grundsätzlich nur dann, wenn sie die Fremdkontrollen durch Stellen durchführen lassen, die vom Bayerischen Landesamt für Umwelt bekannt gegeben worden sind.

Volltext

Das Bayerische Landesamt für Umwelt gibt Stellen bekannt, die Betreiber von bestimmten Vorbehandlungsanlagen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung (GewAbfV) beauftragen müssen, um ihren Verpflichtungen zur Veranlassung einer Fremdkontrolle zur Einhaltung bestimmter Anforderungen dieser Verordnung zu genügen.

Die Gewerbeabfallverordnung verpflichtet Betreiber von nicht als Entsorgungsfachbetrieb zertifizierten Anlagen zur Vorbehandlung von gemischten gewerblichen Siedlungsabfällen und Bau- und Abbruchabfällen dazu, jährliche Fremdkontrollen zur Einhaltung von Anforderungen dieser Verordnung an die Vorbehandlungsanlagen (§ 6) und an die Eigenkontrolle (§ 10) durchführen zu lassen. Diese Anlagenbetreiber genügen diesen Verpflichtungen grundsätzlich nur dann, wenn sie die Fremdkontrollen durch Stellen durchführen lassen, die von einer zuständigen deutschen Behörde (in Bayern: Bayerisches Landesamt für Umwelt) bekannt gegeben worden sind. Die Fremdkontrollen sind innerhalb von zwei Monaten nach Jahresende durchzuführen.

Im Verfahren zur Bekanntgabe einer Stelle wird geprüft, ob die Voraussetzungen für eine Bekanntgabe des Antragstellers für die Durchführung der genannten Fremdkontrollen erfüllt sind (vgl. hierzu nachfolgende "Voraussetzungen").

Erforderliche Unterlagen

  • Führungszeugnis

    für diejenigen vom Antragsteller benannten natürlichen Personen, die die Fremdkontollen eigenverantwortlich durchführen wollen

  • Erklärung,

    ob und inwiefern der Antragsteller Inhaber, bevollmächtigter Vertreter oder Angestellter von Unternehmen ist, die auch Vorbehandlungsanlagen betreiben, ob der Antragsteller Anteile an solchen Unternehmen besitzt, ob der Antragsteller solche Unternehmen in den letzten 2 Jahren beraten hat.

  • Nachweise, die zum Beleg der Fachkunde geeignet sind,

    die erforderlich ist für die Durchführung von Fremdkontrollen zur Einhaltung von Anforderungen der Gewerbeabfallverodnung an die Verwertungsquote und an die Dokumentation von An- und Auslieferungen von Abfällen (Prüfungszeugnisse, Diplome, besuchte Lehrgänge und Fortbildungsveranstaltungen, bisherige Überprüfungen, Referenzen, Gutachten etc.)

  • Bei Antragstellern aus dem EU- oder EWR-Ausland

    genügen zu den genannten Nachweisen zu Fachkunde und Zuverlässigkeit auch gleichwertige ausländische Nachweise, wenn sich aus diesen Nachweisen die Erfüllung der o.g. Voraussetzungen oder von mit diesen Voraussetzungen im Wesentlichen vergleichbaren Voraussetzungen des ausländischen Staates ergibt. Das Landesamt für Umwelt kann zu solchen ausländischen Nachweisen die Vorlage einer beglaubigten deutschen Übersetzung verlangen.

Voraussetzungen

Eine Stelle wird für die Durchführung der genannten Fremdkontrollen im Sinne der Gewerbeabfallverordnung nur dann bekanntgemacht, wenn der Antragsteller

  • zuverlässig ist und die erforderliche Unabhängigkeit für die Durchführung solcher Fremdkontrollen besitzt,
  • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche Fachkunde hat und
  • die für die Durchführung solcher Fremdkontrollen erforderliche gerätetechnische Ausstattung besitzt.

Kosten

Gebühr für die Durchführung des Verfahrens zur Bekanntgabe einer Stelle im Sinne der Gewerbeabfallverordnung:
21 bis 2100 €

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Antrages auf Bekanntgabe als Stelle keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal