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Batteriegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Bayern 09000000028503 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000028503

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Batteriegesetz; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

BattG (Synonym), Sachverständige für Altbatterieentsorgung (Synonym), Sachverständiger für Altbatterieentsorgung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

09.05.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Volltext

Bei im EU/EWR-Ausland niedergelassenen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland im Batteriegesetz (BattG) vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, wird die hierfür erforderliche Berufsqualifikation nachgeprüft und bestätigt.

Im Verfahren zur Genehmigung eines Rücknahmesystems für Gerätealtbatterien muss die Genehmigungsbehörde zur Feststellung der Erfüllung der Genehmigungsvoraussetzungen (voraussichtliche Erreichung der Sammelziele und Anforderungen an die Entsorgung und an die flächendeckende Rücknahme, jeweils bezogen auf Gerätealtbatterien) auf ein Gutachten eines unabhängigen Sachverständigen zurückgreifen. 

Das Rücknahmesystem muss mit der Begutachtung einen Sachverständigen beauftragen, der nach § 36 Gewerbeordnung für Altbatterieentsorgung öffentlich bestellt worden ist.

Diese Verpflichtungen werden aber auch dann erfüllt, wenn ein Sachverständiger beauftragt wird, der im EU/EWR-Ausland niedergelassen ist, nur gelegentlich und vorübergehend in Deutschland im Batteriegesetz vorgesehene Sachverständigentätigkeiten durchführen will und dessen hierfür erforderliche Berufsqualifikation von der zuständigen Behörde nachgeprüft und bestätigt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Altbatterieentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat,

    ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist.

  • ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Altbatterieentsorgung

    alternativ: Nachweis einer mindestens ein-jährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Altbatterieentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre

Voraussetzungen

Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Altbatterieentsorgung erforderlich ist.

Kosten

siehe Gebührenordnung der IHK

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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