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Verpackungsentsorgung; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Bayern 99001038029000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001038029000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Verpackungsentsorgung; Beantragung der Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation von im Ausland niedergelassenen Sachverständigen

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Sachverständiger für Verpackungsentsorgung (Synonym), VerpackV (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

15.05.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige für Verpackungsentsorgung, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, können die Bestätigung der ausreichenden Berufsqualifikation beantragen.

Volltext

Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen brauchen sich zur Gewährleistung ihrer Pflicht zur Rücknahme und Verwertung solcher Verpackungen unter bestimmten Voraussetzungen nicht an einem behördlich festgestellten Rücknahmesystem beteiligen, wenn sie vorher durch Bescheinigung eines Sachverständigen, insbesondere die Einrichtung einer geeigneten branchenbezogenen Erfassungsstruktur bei allen belieferten Anfallstellen und die dem Verpackungsgesetz entsprechende zukünftige Verwertung der in diesen Strukturen erfassten Verkaufsverpackungen nachweisen (Branchenlösung).

Zudem haben Hersteller von systembeteiligungspflichtigen Verpackungen generell jährlich Vollständigkeitserklärungen über die im vorangegangenen Kalenderjahr erstmals in Verkehr gebrachten Verkaufs- und Umverpackungen zu hinterlegen. Und alternativ (statt etwa durch einen Steuerberater) auch durch einen Sachverständigen im Sinne des Verpackungsgesetzes prüfen und bescheinigen zu lassen.

Ferner haben (Rücknahme)Systeme die Verwertung der gesammelten Verpackungen kalenderjährlich zu dokumentieren (Mengenstromnachweis). Der Mengenstromnachweis ist durch einen registrierten Sachverständigen zu prüfen und zu bestätigen.

Diese Verpflichtungen werden dann erfüllt, wenn mit der Prüfung und Bescheinigung nur die von der Zentralen Stelle im Prüferregister geführten Sachverständigen beauftragt werden. Zu diesen Sachverständigen gehören zum Einen auch Sachverständige, die für Verpackungsentsorgung nach § 36 Gewerbeordnung öffentlich bestellt worden sind. Zu solchen Sachverständigen gehören aber auch im EU/EWR-Ausland niedergelassene Sachverständige, die nur vorübergehend und gelegentlich in Deutschland die im Verpackungsgesetz vorgesehenen Sachverständigentätigkeiten durchführen wollen, dann, wenn ihre ausreichende Berufsqualifikation hierfür von der für die öffentliche Bestellung von solchen Sachverständigen zuständigen öffentlichen Stelle nachgeprüft und bestätigt worden ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis über die Staatsangehörigkeit
  • Nachweis der rechtmäßigen Niederlassung zur Ausübung der Tätigkeit eines Sachverständigen für Verpackungsentsorgung in einem EU- oder EWR-Staat, ferner Nachweis, dass diese Tätigkeit nicht, auch nicht vorübergehend untersagt worden ist
  • ausländischer Nachweis der Berufsqualifikation für einen Sachverständigen für Verpackungsentsorgung

    Nachweis einer mindestens einjährigen Tätigkeit als Sachverständiger für Verpackungsentsorgung im ausländischen Niederlassungsstaat während der letzten 10 Jahre

Voraussetzungen

Im Nachprüfungsverfahren wird geprüft, ob bei einem o.g. Sachverständigen diejenige Berufsqualifikation vorhanden ist, die für einen öffentlich bestellten Sachverständigen für Verpackungsentsorgung erforderlich ist.

Kosten

siehe Gebührenordnung der IHK

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Nachprüfungsantrages keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

nicht vorhanden

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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