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Langzeitlager; Beantragung der Bestimmung als Sachverständige/-r

Bayern 99001036260000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001036260000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Langzeitlager; Beantragung der Bestimmung als Sachverständige/-r

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

deponielager, deponielangzeitlager (Synonym), deponien (Synonym), mülldeponie, mülldeponielager (Synonym), müllhalde, müllkippe (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

13.01.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Sachverständige, die mit der Überprüfung beauftragt werden können, ob nach Stilllegung von einem Langzeitlager schädliche Umwelteinwirkungen und sonstige Gefahren ausgehen, müssen bestimmt werden.

Volltext

Besteht die Besorgnis, dass nach Stilllegung des Langzeitlagers von der Anlage oder dem Anlagengrundstück schädliche Umwelteinwirkungen oder sonstige Gefahren, erhebliche Nachteile und erhebliche Belästigungen für die Allgemeinheit und die Nachbarschaft im Sinne von § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes hervorgerufen werden können, hat der Betreiber auf Verlangen der zuständigen Behörde durch einen im Einvernehmen mit der Behörde bestimmten Sachverständigen überprüfen zu lassen, ob die Anforderungen nach § 5 Absatz 3 Nummer 1 des Bundes-lmmissionsschutzgesetzes erfüllt sind.

Wer als Sachverständiger tätig werden will, bedarf einer behördlichen Zulassung. Der Antrag kann formlos gestellt werden.

Bei ausländischen Antragstellern sind je nach der Entscheidung der Genehmigungsbehörde bei den nachfolgend genannten Unterlagen Ausnahmen möglich, sofern die Fachkunde und Zuverlässigkeit (vgl. "Voraussetzungen") auf andere Weise nachgewiesen werden.

Entfällt die Genehmigungspflicht wegen Vorliegens einer gleichwertigen Genehmigung aus einem anderen EU- oder EWR-Staat, hat der Sachverständige Unterlagen über die gleichwertige Genehmigung vor der Tätigkeitsaufnahme in Deutschland der zuständigen Behörde vorzulegen und auf Verlangen der Behörde u.a. eine beglaubigte Übersetzung vorzulegen. Eine Abwicklung oder weitere Beratung über den zuständigen Einheitlichen Anspechpartner ist in diesem Fall nicht möglich.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer Haftpflichtversicherung
  • Amtliches Führungszeugnis
  • Unterlagen zum Nachweis der Fachkunde

    - Nachweis über abgeschlossenes Hochschulstudium oder vergleichbare Qualifikation, z.B. aufgrund der Berufsausübung
    - Nachweis über Kenntnisse im Bereich der Begutachtung und Überwachung von Deponien und Langzeitlagern
    - Nachweis über Teilnahme am Lehrgang für die Fachkunde auf Deponie

Voraussetzungen

Ein Sachverständiger muss über die erforderliche Fachkunde, Unabhängigkeit, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung verfügen.

Kosten

Gebühr für Entscheidung über den Genehmigungsantrag: 55 bis 5250 €
(Art. 1 Abs. 1, Art. 5 Abs. 1 Satz 1 des bayerischen Kostengesetzes, Tarif-Nr. 8.I.0/51.11  der Anlage zu § 1 der bayerischen Verordnung über den Erlass des Kostenverzeichnisses zum Kostengesetz)

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Der Antragsteller hat bei der Stellung des Genehmigungsantrages keine Fristen zu beachten.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal