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Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis

Bayern 99001040001001, 99001013006000, 99001014006000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99001040001001, 99001013006000, 99001014006000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Abfallwirtschaftliche Tätigkeit; Beantragung einer Erlaubnis

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

abfallrechtliche Beförderungsgenehmigung (Synonym), abfallrechtliche Transporterlaubnis (Synonym), abfallrechtliche Transportgenehmigung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

03.11.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Wenn Sie gefährliche Abfälle sammeln oder befördern oder mit gefährlichen Abfällen handeln wollen, müssen Sie für diese Tätigkeit bei der zuständigen Behörde eine Erlaubnis beantragen.

Volltext

Nach § 54 Abs. 1 Kreislaufwirtschaftsgesetz (KrWG) bedürfen Sammler, Beförderer, Händler und Makler von gefährlichen Abfällen einer Erlaubnis. Die Erlaubnis ist bei Erfüllung ihrer Voraussetzungen zu erteilen.

Verschiedene Rechtsvorschriften sehen für bestimmte Fallkonstellationen vor, dass keine Erlaubnis erforderlich ist. Diese Fallkonstellationen und zugrundeliegenden Rechtsvorschriften sind in Abschnitt 4.2 der Anlage 2 der Anzeige- und Erlaubnisverordnung - AbfAEV - (Art. 1 der Verordnung vom 5.12.2013, BGBl I S. 4043) aufgeführt (siehe unter "Rechtsgrundlagen").

Erforderliche Unterlagen

  • Gewerbeanmeldung

    (entfällt, wenn keine Verpflichtung hierzu besteht)

  • Auszug aus Handelsregister, Vereinsregister oder Genossenschaftsregister

    (entfällt, wenn keine Eintragung erfolgt ist)

  • Nachweis einer Betriebshaftpflichtversicherung und auf die jeweilige Tätigkeit bezogenen Umwelthaftpflichtversicherung

    (entfällt, wenn eine solche Versicherung nicht vorhanden ist)

  • Nachweis einer Kraftfahrzeug-Haftpflichtversicherung

    (nur für Sammler und Beförderer von Abfällen, soweit diese Abfälle auf öffentlichen Straßen befördern wollen)

  • firmenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

    nur für Antragsteller, die juristische Personen oder Personenvereinigungen sind

  • personenbezogene Auskunft aus dem Gewerbezentralregister (Belegart 9)

    => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

  • Führungszeugnis (Belegart OG)

    => für Personen, die Antragsteller sind bzw. bei einer juristischen Person oder Personenvereinigung als Antragsteller diesen gesetzlich vertreten, ferner für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind

  • Auskünfte aus dem Gewerbezentralregister und Führungszeugnisse sind vom Antragsteller bei der zuständigen Stelle zu beantragen und werden von dort an die Erlaubnisbehörde übersandt.
  • Nachweise über die Fachkunde entsprechend § 5 Abs. 1 Satz 1 Anzeige- und Erlaubnisverordnung (insbes. Bestätigung über Teilnahme an behördlich anerkannten Fachkundelehrgang)

    => für die vom Antragsteller benannten Personen, die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlich sind; hierbei kann sich der Antragsteller auch selbst als solche Person benennen

  • Ausländische Nachweise aus einem anderen Mitgliedstaat der EU oder aus einem anderen Vertragsstaat des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum

    stehen den genannten deutschen Nachweisen gleich, wenn aus den ausländischen Nachweisen hervorgeht, dass der Antragsteller die Erlaubnisvoraussetzungen oder die auf Grund ihrer Zielsetzung im wesentlichen vergleichbaren Anforderungen des Ausstellungsstaates erfüllt.

Voraussetzungen

Die Erlaubnis wird bei Erfüllung folgender Voraussetzungen erteilt:

  • Der Antragsteller (bei juristischen Personen und Personenvereinigungen der nach Gesetz, Gesellschaftsvertrag oder Satzung zur Vertretung oder Geschäftsführung Berechtigte) und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen müssen zuverlässig sein.
  • Der Antragsteller, soweit er für die Leitung des Betriebes verantwortlich ist, und die für die Leitung und Beaufsichtigung des Betriebes verantwortlichen Personen und das sonstige Personal müssen über die für ihre Tätigkeit notwendige Fach- und Sachkunde verfügen.

Kosten

Gebühr für die Entscheidung über den Erlaubnisantrag: 250 bis 6.000 EUR

Verfahrensablauf

Reichen Sie den Antrag zusammen mit den erforderlichen Unterlagen bei der zuständigen Behörde ein.

Die Behörde sendet Ihnen eine Empfangsbestätigung zu. Nach Prüfung des Antrags und Ihrer Unterlagen kann die Behörde

  • Unterlagen nachfordern oder
  • die Erlaubnis mit oder ohne Nebenbestimmungen erteilen oder
  • die Erlaubnis ablehnen.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Erlaubnis muss vor Aufnahme der Tätigkeit erfolgen.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal