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Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung

Bayern 99050046005000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050046005000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Gefahrstoffe; Beantragung einer Erlaubnis bzw. Anzeige für die Abgabe oder Bereitstellung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Chemikalien-Verbotsverordnung, Chemikalienverbotsverordnung (Synonym), ChemVerbotsV (Synonym), Gifthandel, Handel mit Gift (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

06.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Für die Abgabe oder die Bereitstellung bestimmter Stoffe oder Gemische ist je nach Empfängerkreis eine Erlaubnis bzw. Anzeige erforderlich.

 

Volltext

Wer gewerbsmäßig Stoffe oder Gemische abgibt oder für Dritte bereitstellt, die nach der Verordnung (EG) Nr. 1272/2008 (CLP-Verordnung) mit dem Gefahrenpiktogramm GHS06 (Totenkopf mit gekreuzten Knochen) oder dem Gefahrenpiktogramm GHS08 (Gesundheitsgefahr) und dem Signalwort Gefahr und einem der Gefahrenhinweise H340, H350, H350i, H360, H360F, H360D, H360FD, H360Fd, H360Df, H370 oder H372 zu kennzeichnen sind, bedarf der Erlaubnis der zuständigen Behörde bzw. hat dies bei der zuständigen Behörde anzuzeigen.

In Bayern ist für die Erteilung einer Erlaubnis bzw. Entgegennahme einer Anzeige nach ChemVerbotsV das Gewerbeaufsichtsamt bei der Regierung von Niederbayern zuständig.

Erforderliche Unterlagen

  • Sachkundebescheinigung

    Kopie des Prüfungszeugnisses nach § 11 ChemVerbotsV, der im Betrieb zur Verfügung stehenden sachkundigen Person, ggf. für jede Filiale

  • Polizeiliches Führungszeugnis der sachkundigen Person

    Verwendungszweck: Gifthandelserlaubnis;

  • Auszug aus dem Gewerbezentralregister

    Nur bei Antrag auf Erlaubnis

Voraussetzungen

Die Erlaubnis erhält, wer

  1. die Sachkunde nach § 11 der Chemikalien-Verbotsverordnung nachgewiesen hat,
  2. die erforderliche Zuverlässigkeit besitzt und
  3. mindestens 18 Jahre alt ist.

Im Rahmen einer Anzeige ist mindestens eine Person zu benennen, die die o. g. Voraussetzungen erfüllt.

Kosten

Gebührenrahmen: 100 - 2.500 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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