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Wasserkonzessions- und Wasserdemarkationsverträge; Anmeldung

Bayern 99050117000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050117000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Wasserkonzessions- und Wasserdemarkationsverträge; Anmeldung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Anmeldung von Wasserversorgungsverträgen (Synonym), Kartell (Synonym), Wasserkonzessionsverträge (Synonym), Wettbewerbsbeschränkung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

17.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie

Teaser

Wasser-Konzessionsverträge bzw. Wasser-Demarkationsverträge müssen angemeldet werden.

Volltext

Verträge der Versorgungswirtschaft nach § 31 Abs. 1 Nr. 1, 2 und 4 GWB, die eine öffentliche Versorgung mit Wasser regeln, sowie deren Änderungen und Ergänzungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit der Anmeldung bei der Kartellbehörde. Hierbei sind die in § 31a Abs. 1 GWB genannten Anmeldekriterien zu beachten.

Verträge sind jeweils gesondert anzumelden. Die Anmeldung durch eine der Vertragsparteien genügt. Ein Anmeldevordruck ist nicht vorgeschrieben.

Die Anmeldung muss folgende Angaben enthalten:

  • die Namen und Anschriften der Vertragspartner,
  • das Vertragsdatum,
  • den Vertragsinhalt, zumindest jedoch
    • die in dem Vertrag enthaltenen Ausschließlichkeitsvereinbarungen bzw. sonstigen Vereinbarungen der in § 31, 31a GWB bezeichneten Art,
    • sämtliche Vereinbarungen bezüglich Vertragslaufzeit, insbesondere Vertragsbeginn, Vertragsende, etwaige Vertragsverlängerungen und Kündigungsfristen sowie; ,
  • Vertragspartner und Vertragsdatum des durch den angemeldeten Vertrag ersetzten Vertrags

Kartellrechtlich bedeutsame Bestandteile des Vertrags (einschließlich Lagepläne, Gebietskarten etc.) sind beizufügen.

Da für die kartellrechtliche Beurteilung der konkrete Vertragstext maßgebend ist, muss dieser aus der Anmeldung ersichtlich sein. Deshalb dürfen die im vorstehenden genannten vertraglichen Vereinbarungen nicht umschrieben werden, sondern sind mit dem vollen Wortlaut anzumelden. Soweit aus dem gesamten Vertragswerk nur die wettbewerblich bedeutsamen Abreden mitgeteilt werden, muss erkennbar sein, an welcher Stelle des Vertrags die Regelung zu finden ist (Angabe des jeweiligen Abschnitts oder sonstigen Gliederungsteils des Vertrags).

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

keine

Kosten

Gebührenfestsetzung für die Anmeldung von Verträgen nach § 31, 31a GWB zwischen € 150 und ca. € 1.500 (abhängig von der Größe des Vertragsgebiets bzw. dem Lieferumfang).

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Beschwerde ist nach § 73 Abs. 1 GWB binnen einer mit der Zustellung der Entscheidung beginnenden Frist von einem Monat gegenüber dem Bayerischen Staatsministerium für Wirtschaft, Landesentwicklung und Energie als Landeskartellbehörde zulässig.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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