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Rechtsanwaltskammer; Beantragung der Aufnahme als europäische/-r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Bayern 99082009000000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99082009000000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Rechtsanwaltskammer; Beantragung der Aufnahme als europäische/-r Rechtsanwalt/Rechtsanwältin

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

05.03.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Die dauerhafte Niederlassung eines europäischen Rechtsanwalts zur Berufsausübung in Deutschland erfordert die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer.

Volltext

Staatsangehörige der Mitgliedstaaten der Europäischen Union, der anderen Vertragsstaaten des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum und der Schweiz, die berechtigt sind, als Rechtsanwalt unter einer der in der Anlage zum Gesetz über die Tätigkeit europäischer Rechtsanwälte in Deutschland (EuRAG) genannten Berufsbezeichnungen selbstständig tätig zu sein (europäische Rechtsanwälte), dürfen sich in Deutschland dauerhaft zur Berufsausübung als niedergelassener europäischer Rechtsanwalt unter der Berufsbezeichnung des Herkunftsstaates niederlassen.

Europäischer Rechtsanwalt ist, wer eine (oder mehrere) der folgenden Berufsbezeichnungen führen darf:

  • in Belgien: Avocat/Advocaat/Rechtsanwalt
  • in Bulgarien: Адвокат (Advokat)
  • in Dänemark: Advokat
  • in Estland: Vandeadvokaat
  • in Finnland: Asianajaja / Advokat
  • in Frankreich: Avocat
  • in Griechenland: Δικηγόρος (Dikigoros)
  • in Irland: Barrister / Solicitor
  • in Island: Lögmaur
  • in Italien: Avvocato
  • in Kroatien: Odvjetnik/ Odvjetnica
  • in Lettland: Zverinats advokats
  • in Liechtenstein: Rechtsanwalt
  • in Litauen: Advokatas
  • in Luxemburg: Avocat
  • in Malta: Avukat / Prokuratur Legali
  • in den Niederlanden: Advocaat
  • in Norwegen: Advokat
  • in Österreich: Rechtsanwalt
  • in Polen: Adwokat/Radca prawny
  • in Portugal: Advogado
  • in Rumänien: Avocat
  • in Schweden: Advokat
  • in der Schweiz: Advokat, Rechtsanwalt, Anwalt, Fürsprecher, Fürsprech / Avocat / Avvocato
  • in der Slowakei: Advokát / Komerčný právnik
  • in Slowenien: Odvetnik/ Odvetnica
  • in Spanien: Abogado / Advocat / Avogado / Abokatu
  • in der Tschechischen Republik: Advokát
  • in Ungarn: Ügyvéd
  • in Zypern: Δικηγόρος (Dikigoros).

Der Antrag auf Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer ist an die Rechtsanwaltskammer zu richten, in deren Bezirk sich der Bewerber niederlassen möchte.

Erforderliche Unterlagen

  • Antrag auf Aufnahme als europäischer Rechtsanwalt in deutscher Sprache
  • Lebenslauf mit Lichtbild in deutscher Sprache
  • Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Behörde über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf
  • ggf. Nachweis über eine frühere Zulassung zur deutschen Rechtsanwaltschaft, als Rechtsbeistand oder als sonstiges Mitglied einer deutschen Rechtsanwaltskammer
  • beglaubigte Übersetzung aller fremdsprachigen Unterlagen in die deutsche Sprache
  • Nachweis über den Abschluss einer Berufshaftpflichtversicherung, die Schäden aus der Beratung im deutschen Recht in Deutschland erfasst

    In der Regel werden nur die standardisierten Bestätigungen der deutschen Versicherer anerkannt.

Voraussetzungen

Voraussetzung für die Aufnahme in eine deutsche Rechtsanwaltskammer ist die Vorlage einer Bescheinigung der im Herkunftsstaat zuständigen Stelle über die Zugehörigkeit zum Anwaltsberuf. 

Niedergelassene europäische Rechtsanwälte müssen die deutschen Berufspflichten beachten und die Berufsbezeichnung verwenden, die sie im Herkunftsstaat nach dortigem Recht führen dürfen. Wer danach berechtigt ist, die Berufsbezeichnung "Rechtsanwalt" zu führen (wie z.B. in Österreich), muss zusätzlich die Berufsorganisation angeben, der er im Herkunftsstaat angehört (z. B. Rechtsanwaltskammer Wien).

Zugleich dürfen niedergelassene europäische Rechtsanwälte im beruflichen Verkehr die Bezeichnung "Mitglied der Rechtsanwaltskammer", nicht aber die Bezeichnung "europäischer Rechtsanwalt", verwenden.

Kosten

Die Gebühr für die Aufnahme in die Rechtsanwaltskammer beträgt 150 bis 500 Euro. Daneben fällt ein von der jeweiligen Rechtsanwaltskammer festgelegter jährlicher Kammerbeitrag (etwa 200 bis 340 Euro jährlich) an. Die Gebühren und Beiträge können per Überweisung (auch mittels Online-Banking) bezahlt werden.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

Die zuständige Rechtsanwaltskammer entscheidet über Ihren Antrag nach Vorliegen der vollständigen Antragsunterlagen.

Frist

keine

 

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Über Streitigkeiten im Zusammenhang mit der Zulassung europäischer Rechtsanwälte entscheidet der Anwaltsgerichtshof (§ 35 EuRAG i.V.m. §§ 112a ff. BRAO)

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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