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Bodenschutz und Altlastenbehandlung; Beantragung der Zulassung als Untersuchungsstelle

Bayern 99050116016000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99050116016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Bodenschutz und Altlastenbehandlung; Beantragung der Zulassung als Untersuchungsstelle

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Altlastenbehandlung (Synonym), BBodSchG (Synonym), Bodenschutz (Synonym), Probenahme (Synonym), Umwelt (Synonym), Untersuchungen (Synonym), Untersuchungsstellen (Synonym), Verfahrensordnung (Synonym), VSU Boden und Altlasten (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

16.10.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Umwelt und Verbraucherschutz

Teaser

Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach Bundes-Bodenschutzgesetz wahrnehmen, müssen von der zuständigen Behörde anerkannt werden.

Volltext

Für die Entnahme von Feststoff-, Wasser- und Bodenluftproben und deren laboranalytische Untersuchung stehen in Bayern geprüfte und zugelassene Untersuchungsstellen zur Verfügung. Die Zulassung dieser Untersuchungsstellen erfolgt nach der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU). In ihr sind die Anforderungen gemäß Artikel 6 Absatz 1 Bayerisches Bodenschutzgesetz (BayBodSchG) an die Sachkunde, Zuverlässigkeit und gerätetechnische Ausstattung der Sachverständigen und Untersuchungsstellen, die Aufgaben nach dem Bundes-Bodenschutzgesetz oder nach dem BayBodSchG wahrnehmen, sowie Art und Umfang ihrer Aufgaben geregelt. Das Zulassungsverfahren wird von der Zulassungsstelle des Bayerischen Landesamts für Umwelt durchgeführt.

Im gesetzlich geregelten Bereich müssen in Bayern Boden- und Altlastuntersuchungen von nach § 18 BBodSchG zugelassenen Untersuchungsstellen durchgeführt werden.

Untersuchungsstellen, die in Bayern nach der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU) zugelassen sind, finden Sie in der bundesweiten Datenbank ReSyMeSa. Verantwortlich für die dortigen Angaben über die durch das Bayerische Landesamt für Umwelt zugelassenen Untersuchungsstellen ist die dortige Zulassungsstelle.

Erforderliche Unterlagen

  • Nachweis einer entsprechenden Haftpflichtversicherung (gemäß § 14 VSU)

    (siehe Antragsformular)

  • rechtsverbindlich unterzeichnete Verpflichtungs- und Einverständniserklärung

    (siehe Antragsformular)

  • für Leitung sowie der stellvertretenden Leitung der Untersuchungsstelle: Führungszeugnis zur Vorlage bei einer Behörde nach § 30 Abs. 5 Bundeszentralregistergesetz

    (Verwendungszweck: „LfU Ref. 96A VSU Untersuchungsstellen-Firmenname“)
    Darf bei Antragseingang nicht älter als 6 Monate sein.

  • Organigramm / Geschäftsverteilungsplan
  • Akkreditierte Untersuchungsstelle: Akkreditierungsurkunde mit Anlage
  • Akkreditierte Untersuchungsstelle: letzte(r) Begutachtungsbericht(e) der Akkreditierungsstelle
  • Nicht akkreditierte Untersuchungsstelle: Kopie des Qualitätsmanagement-Handbuchs entsprechend DIN EN ISO/IEC 17025 und ggf. zusätzliche Dokumente

Voraussetzungen

Zugelassen werden nur Stellen, die die Pflichten nach den §§ 11 und 12 der Sachverständigen- und Untersuchungsstellen-Verordnung (VSU) erfüllen, die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit besitzen und über die erforderliche personelle und gerätetechnische Ausstattung verfügen (Untersuchungsstellen).

Untersuchungsstellen müssen über eine ausreichende Haftpflichtversicherung mit einer Mindestdeckungssumme von 1,5 Millionen Euro pauschal für Personen-, Sach- und Vermögensschäden für jeden Einzelfall bei mindestens zweifacher Maximierung im Versicherungsjahr verfügen.

Kosten

Siehe Verfahrenskosten unter "Weiterführende Links"

Verfahrensablauf

Der Antrag ist einschließlich der Nachweise und erforderlichen Unterlagen bei der Zulassungsstelle einzureichen.

Die Zulassungsstelle prüft die Vollständigkeit der Antragsunterlagen und bestätigt den Antragseingang schriftlich oder per E-Mail. Sie fordert die Nachreichung evtl. fehlender Unterlagen binnen angemessener Frist. Fehlen nach Fristsetzung noch Unterlagen oder steht nach dem Inhalt der Unterlagen fest, dass die Zulassungsvoraussetzungen nicht vorliegen, lehnt sie den Antrag ab.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Die Bearbeitungsfrist beträgt bis zu sechs Monate und beginnt mit der Vorlage vollständiger Antragsunterlagen. In begründeten Fällen kann die Frist nach § 42a Abs. 2 Bayerisches Verwaltungsverfahrensgesetz verlängert werden.

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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