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Hochschule; Beantragung der staatlichen Feststellung zum Betrieb von Niederlassungen außerbayerischer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen und Bildungseinrichtungen

Bayern 99061028037000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99061028037000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Hochschule; Beantragung der staatlichen Feststellung zum Betrieb von Niederlassungen außerbayerischer staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen und Bildungseinrichtungen

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

24.09.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wissenschaft und Kunst

Teaser

oder sonstiger Einrichtungen mit Studienangebot in Bayern.

Sie müssen die Feststellung der Berechtigung zur Durchführung von Hochschulstudiengängen und die Abnahme von Hochschulprüfungen beantragen.

Volltext

Niederlassungen staatlicher oder staatlich anerkannter Hochschulen eines anderen Lands der Bundesrepublik Deutschland, eines Mitgliedstaats der Europäischen Union oder eines Staats, mit dem aufgrund eines Abkommens Dienstleistungs- oder Niederlassungsfreiheit im Hochschulbereich besteht, dürfen im Freistaat Bayern betrieben werden, wenn das Vorliegen der unten stehenden Voraussetzungen durch das Staatsministerium festgestellt wurde.

Dies gilt auch für Bildungseinrichtungen, die im Freistaat Bayern aufgrund von Kooperationen mit Hochschulen nach Satz 1 im jeweiligen Sitzland anerkannte und zugelassene Hochschulstudiengänge durchführen und entsprechende Hochschulqualifikationen und akademische Grade verleihen wollen.

Ausweitungen oder wesentliche Änderungen des Studienangebots nach Betriebsaufnahme sind dem Staatsministerium unverzüglich anzuzeigen.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

1. Die Niederlassung führt ausschließlich ihre im Sitzland anerkannten und dort zugelassenen oder akkreditierten

Hochschulstudiengänge durch und ist nach dem Recht des Sitzlandes zur Durchführung

des/der Studiengänge im Freistaat Bayern berechtigt,

2. die auswärtige Hochschule verleiht ausschließlich ihre nach dem Recht ihrer Hauptniederlassung anerkannten und dort

zugelassenen oder rechtmäßig verliehenen akademischen Grade,

3. es werden nur Studienbewerberinnen und Studienbewerber angenommen, die die Voraussetzungen für eine Aufnahme in

die den akademischen Grad verleihende Hochschule erfüllen,

4. die Qualitätskontrolle ist durch das Sitzland gesichert.

Kosten

Es wird eine Gebühr erhoben. Die Höhe richtet sich nach dem mit der Feststellung verbundenen Verwaltungsaufwand.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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