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Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung

Bayern 99037001069000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99037001069000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Instandsetzerkennzeichen bei Messgeräten; Beantragung der Verwendung

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

Instandsetzer (Synonym), Instandsetzung (Synonym), Instandsetzungsbetrieb (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

08.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Landesamt für Maß und Gewicht

Teaser

Betriebe, die Messgeräte instand setzen, können das Recht erhalten, diese Geräte durch ein spezielles Zeichen zu kennzeichnen, damit sie bis zur nächsten Eichung weiter verwendet werden können.

Volltext

Die zuständige Behörde kann Betrieben, die geeichte Meßgeräte instand setzen (Instandsetzer), auf Antrag die Befugnis erteilen, instandgesetzte Meßgeräte durch ein Zeichen kenntlich zu machen (Instandsetzerkennzeichen), wenn sie mit den zur Reparatur und Justierung erforderlichen Einrichtungen und mit sachkundigem Personal ausgestattet sind.

Erforderliche Unterlagen

  • Angaben und Unterlagen über die zur Instandsetzung verwendeten Einrichtungen
  • Angaben und Unterlagen über sachkundiges Personal

Voraussetzungen

Der Instandsetzer muss über die zur Instandsetzung erforderlichen Einrichtungen und über sachkundiges Personal verfügen.

Kosten

Die Kosten für die Befugniserteilung variieren in Abhängigkeit der Anzahl der befugten Personen und des regionalen Tätigkeitsgebietes: 128 bis 256 EUR

Verfahrensablauf

Sie müssen den Antrag beim zuständigen Eichamt stellen. Die Antragsunterlagen werden auf Anfravon diesem kostenfrei übersandt.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Die Befugniserteilung gemäß § 54 Mess- und Eichverordnung ist ein Verwaltungsakt, gegen den in Bayern kein Widerspruchsverfahren vorgesehen ist.

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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