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Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften

Bayern 09000000027278 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

09000000027278

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Brandsicherheitswache; Anerkennung von eigenen Kräften

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

Betreiber (Synonym), Brandschutzdienststelle (Synonym), Feuerwehr (Synonym), Feuerwehrdienstvorschriften (FwDv) (Synonym), Feuerwehr-Dienstvorschriften (FwDv) (Synonym), Veranstalter (Synonym), Veranstaltung (Synonym), Versammlungsstättenverordnung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

03.07.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Die "Brandschutzdienststelle" kann eigene Kräfte (oder Dienstleister) des Betreibers einer Versammlungsstätte als Brandsicherheitswache anerkennen.

Volltext

Für die Durchführung von Veranstaltungen mit erhöhten Brandgefahren hat der Betreiber einer Versammlungsstätte eine Brandsicherheitswache einzurichten, wobei bei jeder Veranstaltung auf Großbühnen sowie Szenenflächen mit mehr als 200 m² Grundfläche eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend sein muss.

Eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr ist nicht erforderlich, wenn der Betreiber über eine ausreichende Zahl ausgebildeter Kräfte verfügt, die die Aufgaben der Brandsicherheitswache wahrnehmen und die Brandschutzdienststelle dies dem Betreiber bestätigt hat.

Die Brandschutzdienstelle in diesem Sinne ist Teil der Kreisverwaltungsbehörde.

Für die Angehörigen einer vom Betreiber gestellten Brandsicherheitswache werden folgende Mindestvoraussetzungen für erforderlich erachtet:

  • Mindestalter vollendetes 18. Lebensjahr,
  • abgeschlossene Truppausbildung (Truppführerqualifikation)
  • Kenntnisse über die örtlich zuständige Feuerwehr,
  • Kenntnisse über die Versammlungsstätte (z.B. Brandschutzordnung, Alarmierungsplanung usw.).

Die Brandschutzdienststelle kann weitere Anforderungen an die Brandsicherheitswache stellen.

Wer entgegen der Versammlungsstättenverordnung eine Brandsicherheitswache nicht einrichtet oder nicht sicherstellt, dass eine Brandsicherheitswache der Feuerwehr anwesend ist oder bei Veranstaltungen mit voraussichtlich mehr als 5.000 Besuchern diese der für den Sanitäts- und Rettungsdienst zuständigen Behörde nicht rechtzeitig anzeigt, begeht eine Ordnungswidrigkeit. 

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

nicht vorhanden

Kosten

Soweit die Brandsicherheitswache von einer gemeindlichen Feuerwehr gestellt wird, kann die Gemeinde hierfür Kostenersatz verlangen.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

nicht vorhanden

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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