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Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Landkreis; Durchführung

Bayern 99030002058000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99030002058000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Bürgerbegehren und Bürgerentscheid im Landkreis; Durchführung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

bürgerbegehren bayern (Synonym), Bürgerbeteiligung (Synonym)

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

21.08.2024

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium des Innern, für Sport und Integration

Teaser

Die 1995 in Bayern eingeführten Instrumente "Bürgerbegehren und Bürgerentscheid" ermöglichen es den Bürgern, in vielen Angelegenheiten des Landkreises direkt selbst zu entscheiden.

Volltext

Ein Bürgerentscheid hat die Wirkung eines Kreistagsbeschlusses.

Erforderliche Unterlagen

nicht vorhanden

Voraussetzungen

Bürgerbegehren/Bürgerentscheide sind nur über Angelegenheiten des eigenen Wirkungskreises des Landkreises zulässig. Ausgenommen hiervon sind Angelegenheiten, die kraft Gesetz dem Landrat obliegen, Fragen der inneren Organisation der Kreisverwaltung, die Rechtsverhältnisse der Kreisräte, des Landrats und der Kreisbediensteten und die Haushaltssatzung.

Das Bürgerbegehren muss beim Landkreis eingereicht werden und eine mit "Ja" oder "Nein" zu entscheidende Fragestellung sowie eine Begründung enthalten. Es muss zudem bis zu drei Personen benennen, die berechtigt sind, die Unterzeichnenden zu vertreten. Das Bürgerbegehren muss in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern von mindestens 6 %, im Übrigen von mindestens 5 %  der Kreisbürger unterschrieben sein.

Bestehen gegen das Bürgerbegehren keine rechtlichen Bedenken, muss der Kreistag dessen Zulässigkeit feststellen; es ist ein Bürgerentscheid durchzuführen. Bei einem Bürgerentscheid ist die gestellte Frage in dem Sinne entschieden, in dem sie von der Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beantwortet wurde. Bei Bürgerentscheiden auf Landkreisebene muss die Mehrheit in Landkreisen bis zu 100.000 Einwohnern mindestens 15 %, in solchen mit mehr als 100.000 Einwohnern mindestens 10 % der Stimmberechtigten (d. h. der wahlberechtigten Kreisangehörigen) betragen.

Näheres können Sie bei Ihrem Landratsamt erfragen.

Kosten

Die für ein Bürgerbegehren aufgewendeten Kosten werden vom Landkreis nicht erstattet; demgegenüber trägt die Kosten des Bürgerentscheids der Landkreis.

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Nach Einreichung des Bürgerbegehrens hat der Kreistag unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb eines Monats über die Zulässigkeit des Bürgerbegehrens zu entscheiden.

Nach Feststellung der Zulässigkeit ist der Bürgerentscheid an einem Sonntag innerhalb von 3 Monaten durchzuführen; die Frist kann im Einvernehmen mit den vertretungsberechtigten Personen um maximal 3 Monate verlängert werden.

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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