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Geschützte Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle

Bayern 99081002001000 Typ 2/3

Inhalt

Leistungsschlüssel

99081002001000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Geschützte Herkunftsbezeichnungen und traditionelle Spezialitäten für Hersteller in Bayern; Beantragung der Zulassung als Kontrollstelle

Leistungstypisierung

Typ 2/3

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

03.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Ernährung, Landwirtschaft, Forsten und Tourismus

Teaser

Die Zulassung von privaten Kontrollstellen, ihre Überwachung und der Entzug der Zulassung obliegen der Landesanstalt für Landwirtschaft.

Volltext

Die Bayerische Landesanstalt für Landwirtschaft (LfL) informiert über die notwendige Antragstellung und die Voraussetzung für eine Zulassung als Kontrollstelle zur Einhaltung der Spezifikationen aus den Bereichen geschützte geografische Angabe (g.g.A.), geschützte Ursprungsbezeichnung (g.U.) und garantierte traditionelle Spezialität (g.t.S.). Sie nimmt den Antrag entgegen und erteilt ggf. die Zulassung. Die Zulassung ist Grundlage für das Tätigwerden der Kontrollstelle (Durchführung der Vor-Ort-Kontrollen im Herstellerbetrieb) und wird befristet erteilt.

Erforderliche Unterlagen

  • Aktueller Auszug aus dem Handelsregister/Vereinsregister für Antragsteller aus Deutschland

    bzw. ein vergleichbares Dokument bei Antragstellern aus anderen EU-Staaten

  • Antragssteller, die ihren Sitz in anderen EU-Mitgliedstaaten als Deutschland haben:

    Nachweis der Zulassung der Kontrollstelle, soweit diese in dem entsprechenden EU-Mitgliedstaat vorgesehen und erteilt wurde

  • Aktueller Gesellschaftsvertrag und aktuelle Satzung der Kontrollstelle in Kopie
  • Aktuelles Organigramm

    für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II (geschützte Herkunft) und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III (traditionelle Spezialität)

  • Nachweis über die erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle

    auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065. Nachweis für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III

  • Gebührenliste der Kontrollstelle

    für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel II und/oder für den Bereich der Verordnung (EU) Nr. 1151/2012 Titel III

  • Nachweis der Kontrollstelle,

    der sicherstellt, dass für das Personal, das im Rahmen von amtlichen Kontrollen und anderen amtlichen Tätigkeiten beschäftigt wird, geeignete Verschwiegenheitspflichten gelten (z.B. Muster Verschwiegenheitserklärung)

  • Übersicht über die personelle Ausstattung der Kontrollstelle

Voraussetzungen

Erfolgreiche Akkreditierung als Produktzertifizierungsstelle auf der Grundlage der Norm DIN EN ISO/IEC 17065

Kosten

Die Gebühr für die Zulassung einer Kontrollstelle nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 500 und 1.500€, die Gebühr für die Verlängerung der Zulassung nach § 5 Abs. 2 Satz 1 LfLV liegt zwischen 250 und 750€ (Verordnung zur Änderung des Kostenverzeichnisses vom 13. April 2019). 

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

keine

Weiterführende Informationen

nicht vorhanden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

(fakultatives) Widerspruchsverfahren

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal