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Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung

Bayern 99150071001000, 99018163263000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99150071001000, 99018163263000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten; Beantragung der öffentlichen Bestellung und allgemeinen Beeidigung

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium der Justiz

Teaser

Dolmetscher und Übersetzer bei Behörden und Gerichten können die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung beantragen. Sie werden dann in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen.

Volltext

Dolmetscher (inklusive Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache) und Übersetzer werden in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank eingetragen, wenn sie öffentlich bestellt und allgemein beeidigt sind. Bestellung, Beeidigung und Eintragung werden in Bayern von den Präsidenten der Landgerichte durchgeführt.

Die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank bildet die Grundlage für Gerichte, Behörden und Privatpersonen bei der Suche nach Dolmetscher- und Übersetzungsdiensten.

Erforderliche Unterlagen

  • Erklärung, ob die öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher, Übersetzer oder Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache erfolgen soll und für welche Sprache(n)
  • Erklärung, ob über das eigene Vermögen das Insolvenzverfahren eröffnet und noch keine Restschuldbefreiung erteilt worden oder ob der Antragsteller in das Schuldnerverzeichnis eingetragen ist
  • Erklärung, ob in den letzten fünf Jahren vor Antragstellung eine Strafe oder eine Maßregel der Besserung und Sicherung gegen den Antragsteller verhängt worden ist
  • Lebenslauf
  • Nachweis der Fachkenntnisse

    Vorzulegen sind Prüfungszeugnis und -urkunde des staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfungsamtes oder alternativ die Gleichwertigkeitsbescheinigung der Anerkennungsstelle in beglaubigter Kopie.

  • Führungszeugnis (nicht älter als sechs Monate) zur Vorlage bei einer Behörde

Voraussetzungen

Voraussetzung für die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung und damit für die Eintragung in die Dolmetscher- und Übersetzerdatenbank ist im Regelfall das Bestehen der jeweils einschlägigen staatlichen oder staatlich anerkannten Prüfung in Deutschland oder die Anerkennung der jeweiligen Qualifikation als gleichwertig. Für die Anerkennung als gleichwertig ist das Bayerische Kultusministerium zuständig.

Kosten

Gebühr für öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung: 100 EUR für eine Sprache, zusätzlich jeweils 15 EUR für jede weitere Sprache.

Für die nach neuem Recht erforderliche periodische Verlängerung fällt jeweils 3/5 der genannten Gebühr an. 

 

Verfahrensablauf

Die öffentliche Bestellung und allgemeine Beeidigung muss beim zuständigen Landgericht zusammen mit den erforderlichen Unterlagen beantragt werden.

Es müssen folgende Informationen übermittelt werden: Vor- und Zuname, Staatsangehörigkeit, Beruf, Anschrift der Wohnung und der beruflichen Niederlassung und, wenn gewünscht, Telefonnummer und Internetadresse.

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

Für eine erstmalige öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung ist keine Frist einzuhalten.

Nach dem ab 1. Januar 2023 geltenden Recht ist jedoch eine einmal erfolgte öffentliche Bestellung und/oder allgemeine Beeidigung als Dolmetscher und Übersetzer auf fünf Jahre befristet.

Für zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Neuregelung am 1. Januar 2023 bereits öffentlich bestellte und/oder allgemein beeidigte Berufsträger gelten Übergangsregelungen. Zum 1. Januar 2027 müssen sich alle Gerichtsdolmetscher neu beeidigen lassen.

Die öffentlichen Bestellungen und allgemeinen Beeidigungen als Übersetzer und Dolmetscher für die Deutsche Gebärdensprache gelten zehn Jahre und enden frühestens zum 1. Januar 2027.

Weiterführende Informationen

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

Verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal