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Standsicherheit; Beantragung der Anerkennung als Prüfingenieur/-in

Bayern 99012052016000 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99012052016000

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Standsicherheit; Beantragung der Anerkennung als Prüfingenieur/-in

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

28.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Sie können die Anerkennung als Prüfingenieur/-in für Standsicherheit in den Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau, welche bauaufsichtliche Prüfaufgaben wahrnehmen, beantragen. 

Volltext

Die Bezeichnung "Prüfingenieur für Standsicherheit" in einer bestimmten Fachrichtung darf in Bayern nur führen, wer durch das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr anerkannt wurde.

Prüfingenieure für Standsicherheit sind besonders befähigte Bauingenieure, die in einem vorgeschriebenen Verfahren vom Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr für die Fachrichtungen Massivbau, Metallbau und Holzbau anerkannt werden.

Prüfingenieure nehmen in ihrem jeweiligen Fachbereich bauaufsichtliche Prüfaufgaben aufgrund der Bayerischen Bauordnung oder von Vorschriften aufgrund der Bayerischen Bauordnung wahr. Sie prüfen im Auftrag der Bauaufsichtsbehörde in hoheitlicher Tätigkeit die Vollständigkeit und Richtigkeit der Standsicherheitsnachweise für bestimmte Sonderbauten.

Sie überwachen die ordnungsgemäße Bauausführung hinsichtlich der von ihnen geprüften Standsicherheitsnachweise.

Das Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr prüft und entscheidet über die Anerkennung als Prüfingenieur für Standsicherheit. Der Nachweis der erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten (Teil der besonderen Voraussetzungen) erfolgt im Rahmen einer Prüfung durch den beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr gebildeten Prüfungsausschuss. Dabei kann vom Bewerber verlangt werden, dass er seine Kenntnisse schriftlich und mündlich nachweist. Das Bayerische Bayerische Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr führt eine Liste der anerkannten Prüfingenieure für Standsicherheit.

Erforderliche Unterlagen

  • Formloser Antrag mit folgenden Angaben:

    • beantragte Fachrichtung
    • Erklärung, ob und wie oft bereits früher erfolglos auch in einem anderen Land der Bundesrepublik Deutschland Antrag auf Anerkennung gestellt wurde
    • Ort des Geschäftssitzes in Bayern
    • Anzahl der Mitarbeiter, die zum Prüfen eingesetzt werden sollen
  • Lebenslauf mit fachlichem Werdegang
  • Führungszeugnis

    Nachweis über den Antrag auf Erteilung eines Führungszeugnisses zur Vorlage bei einer Behörde

  • Abschluss- und Beschäftigungszeugnisse (Kopie)
  • Angaben über Niederlassungen
  • Angabe über etwaige Beteiligung an einer Gesellschaft, deren Zweck die Planung und Durchführung von Bauvorhaben ist
  • Angaben über Eigenverantwortlichkeit und Unabhängigkeit
  • Nachweise über die Erfüllung der besonderen Voraussetzungen

    • Chronologischer Nachweis der bisherigen, mindestens zehnjährigen Ingenieurtätigkeit in Tabellenform mit Untergliederung nach:
      • Anfertigung von Standsicherheitsnachweisen,
      • vergleichbare Tätigkeiten
      • Technische Bauleitung (zu den Zeiten der technischen Bauleitung sind Bestätigungen von dritter Seite vorzulegen)
    • Liste mit vom Bewerber bearbeiteten schwierigen Bauvorhaben
    • Liste mit Leistungen zum Nachweis überdurchschnittlicher Fähigkeiten als Ingenieur.
    • Liste mit Personen, die über die fachliche Eignung des Bewerbers Auskunft geben können.
      (Muster der o. g. Listen sind beim Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr erhältlich).
  • Personalausweis oder Pass (Kopie)

Voraussetzungen

Die Bewerber müssen im Anerkennungsverfahren folgende Voraussetzungen erfüllen bzw. nachweisen:

Allgemeine Voraussetzungen

Prüfingenieure können nur Personen sein, die

  1. nach ihrer Persönlichkeit Gewähr dafür bieten, dass sie ihre Aufgaben ordnungsgemäß im Sinne des § 5 PrüfVBau erfüllen,
  2. die Fähigkeit besitzen, öffentliche Ämter zu bekleiden,
  3. eigenverantwortlich und unabhängig tätig sind,
  4. den Geschäftssitz im Freistaat Bayern haben,
  5. die deutsche Sprache in Wort und Schrift beherrschen

Besondere Voraussetzungen

Als Prüfingenieure für Standsicherheit werden nur Personen anerkannt, die

  1. das Studium des Bauingenieurwesens an einer deutschen Hochschule oder ein gleichwertiges Studium an einer ausländischen Hochschule abgeschlossen haben,
  2. seit mindestens zwei Jahren als mit der Tragwerksplanung befasster Ingenieur eigenverantwortlich und unabhängig oder als hauptberuflicher Hochschullehrer tätig sind,
  3. mindestens zehn Jahre mit der Aufstellung von Standsicherheitsnachweisen, der technischen Bauleitung oder mit vergleichbaren Tätigkeiten betraut gewesen sind, wovon sie mindestens fünf Jahre lang Standsicherheitsnachweise aufgestellt haben und mindestens ein Jahr lang mit der technischen Bauleitung betraut gewesen sein müssen. Die Zeit der technischen Bauleitung darf jedoch nur bis zu höchstens drei Jahren angerechnet werden,
  4. über die erforderlichen Kenntnisse der einschlägigen bauordnungsrechtlichen Vorschriften verfügen,
  5. durch ihre Leistungen als Ingenieur überdurchschnittliche Fähigkeiten bewiesen haben und
  6. die für einen Prüfingenieur erforderlichen Fachkenntnisse und Erfahrungen besitzen.

Über das Vorliegen der Voraussetzungen Nrn. 3 - 6 entscheidet der Prüfungsausschuss im Bayerischen Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr.

Kosten

125 bis 3.000 EUR

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • für den Antragsteller: keine
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und Vorlage der vollständigen Unterlagen, die Frist kann einmal um zwei Monate verlängert werden

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

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