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Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer

Bayern 99140001060002, 99140001019001 Typ 4

Inhalt

Leistungsschlüssel

99140001060002, 99140001019001

Leistungsbezeichnung

nicht vorhanden

Leistungsbezeichnung II

Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister; Beantragung der Eintragung bei der Bayerischen Architektenkammer

Leistungstypisierung

Typ 4

Begriffe im Kontext

nicht vorhanden

Leistungstyp

nicht vorhanden

SDG Informationsbereiche

nicht vorhanden

Lagen Portalverbund

nicht vorhanden

Einheitlicher Ansprechpartner

nicht vorhanden

Fachlich freigegeben am

19.02.2025

Fachlich freigegeben durch

Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr

Teaser

Auswärtige Architekten und Stadtplaner können die Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister beantragen.

Volltext

Die Berufsbezeichnungen "Architektin/Architekt", "Innenarchitektin/Innenarchitekt", "Landschaftsarchitektin/Landschaftsarchitekt" und "Stadtplanerin/Stadtplaner" darf in Bayern nur führen, wer unter dieser Bezeichnung in die Architekten- bzw. Stadtplanerliste bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen ist.

Auswärtige Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten und Stadtplaner, d.h. solche, die in Bayern weder Wohnsitz noch Niederlassung oder überwiegende berufliche Beschäftigung haben, dürfen die Berufsbezeichnungen grundsätzlich nur führen, wenn sie

  • entweder die Bezeichnung auf Grund einer Regelung eines Landes der Bundesrepublik Deutschland, in dem sie ihren Wohnsitz, ihre Niederlassung oder überwiegende Beschäftigung haben, führen dürfen oder
  • wenn sie die materiellen Anforderungen zur Eintragung in die entsprechenden Listen erfüllen.

Die auswärtigen Architekten und Stadtplaner, die nicht Mitglied einer deutschen Architektenkammer sind bzw. in eine deutsche Stadtplanerliste eingetragen sind, haben das erstmalige Erbringen von Leistungen vorher anzuzeigen. Sie werden in einem gesonderten Verzeichnis geführt.

Über die Führung in dem Verzeichnis auswärtiger Dienstleister wird eine auf fünf Jahre befristete Bescheinigung ausgestellt, aus der sich auch die Berechtigung zur Führung der Berufsbezeichnung ergibt. Die Bescheinigung ist auf Antrag um höchstens fünf Jahre zu verlängern.

Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in die Listen und Verzeichnisse.   

Das Recht nach Art. 7 Abs. 3 der Richtlinie 2005/36/EG, die Berufsbezeichnung des Niederlassungsstaats zu führen, bleibt unberührt. Die Berufsbezeichnung ist so zu führen, dass keine Verwechslung mit Berufsbezeichnungen nach Art. 1 Gesetz über die Bayerische Architektenkammer und die Bayerische Ingenieurekammer-Bau möglich ist.

Erforderliche Unterlagen

  • Abschlussurkunde der Hochschule
  • Nachweise über die nachfolgende Praxiszeit
  • Gebührenvorschuss (Nachweis)

Voraussetzungen

Entsprechende Nachweise aus dem Herkunftsland (bei EU-Bürgern gemäß Berufsqualifikationsanerkennungsrichtlinie) über Hochschulabschluss und nachfolgende Praxiszeit.

Kosten

Eintragung in das Verzeichnis der auswärtigen Dienstleister: 200 Euro

Verfahrensablauf

nicht vorhanden

Bearbeitungsdauer

nicht vorhanden

Frist

  • für den Antragsteller: keine; vor Aufnahme der Tätigkeit Anzeige des erstmaligen Erbringens der Leistung
  • für die Behörde: drei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen
  • bzw. zwei Monate nach Antragseingang und vollständigem Vorliegen der Unterlagen bei Durchführung des beschleunigten Fachkräfteverfahrens

Hinweise

nicht vorhanden

Rechtsbehelf

verwaltungsgerichtliche Klage

Kurztext

nicht vorhanden

Ansprechpunkt

nicht vorhanden

Zuständige Stelle

nicht vorhanden

Formulare

nicht vorhanden

Ursprungsportal