Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung einer Kapitalgesellschaft bei der Bayerischen Architektenkammer
Inhalt
Gesellschaftsverzeichnis; Beantragung der Eintragung einer Kapitalgesellschaft bei der Bayerischen Architektenkammer
Begriffe im Kontext
nicht vorhanden
Fachlich freigegeben am
06.03.2025
Fachlich freigegeben durch
Bayerisches Staatsministerium für Wohnen, Bau und Verkehr
Gesellschaften dürfen die Berufsbezeichnungen "Architekt/-in", "Innenarchitekt/-in", "Landschaftsarchitekt/-in" und "Stadtplaner/-in" in Bayern in ihrem Namen nur führen, wenn sie in das Gesellschaftsverzeichnis bei der Bayerischen Architektenkammer eingetragen sind.
Der Eintragungsausschuss bei der Bayerischen Architektenkammer prüft und entscheidet über die Eintragung in das Gesellschaftsverzeichnis.
- Nachweis der ausreichenden Berufshaftpflichtversicherung
- Gesellschaftsvertrag oder Satzung
- Nachweis über Anmeldung im/zum Handels- oder Partnerschaftsregister
- Sitz oder Niederlassung in Bayern
- ausreichende Berufshaftpflichtversicherung
- Regelungen in Gesellschaftsvertrag oder Satzung u.a.
- Gegenstand des Unternehmens ist die Wahrnehmung von Berufsaufgaben von Architekten, Innenarchitekten, Landschaftsarchitekten oder Stadtplanern,
- mindestens die Hälfte des Kapitals und der Stimmanteile bei Mitgliedern der Architektenkammer oder Stadtplanern,
- Führung der Gesellschaft durch Mitglieder der Architektenkammer oder Stadtplaner
Der Antrag ist ausschließlich online bei der Bayerischen Architektenkammer zu stellen.